Trauung gleichgeschlechtlicher Paare wird anerkannt

Kirchenpräsident Schad: Amtshandlung muss in Kirchenbücher der Gemeinden eingetragen werden – Reaktion auf rheinische Entscheidung

Anerkennung: Eine in der rheinischen Landeskirche vollzogene Trauung soll in die pfälzischen Kirchenbücher eingetragen werden. Foto: LM

Segensgottesdienst anlässlich der Hochzeit eines lesbischen Paares: Trauung in der Kölner Christuskirche im Jahr 2012. Foto: epd

Die Evangelische Kirche der Pfalz erkennt die Trauung gleichgeschlechtlicher Paare an. Eine in der rheinischen Landeskirche vollzogene Trauung gleichgeschlechtlicher Paare müsse in die Kirchenbücher der zuständigen Ortskirchengemeinden als offizielle Amtshandlung eintragen werden, sagte Kirchenpräsident Christian Schad auf Anfrage des KIRCHENBOTEN. Damit wird in der pfälzischen Kirche die Trauung gleichgeschlechtlicher Paare, die in einer anderen Landeskirche vollzogen wurde, der Trauung zwischen Mann und Frau formal gleichgestellt.

Allerdings wird die Trauung gleichgeschlechtlicher Paare in der pfälzischen Kirche weiterhin nicht vollzogen. Derzeit ist in der Pfalz nur eine gottesdienstliche Begleitung (Segnung) möglich. Sie wird nicht ins Kirchenbuch eingetragen, weil sie keine Amtshandlung darstellt. Allerdings können sich gleichgeschlechtliche Paare aus dem Bereich der pfälzischen Kirche in der rheinischen Landeskirche trauen lassen und ihre Trauung in die Kirchenbücher ihrer Heimatgemeinde eintragen lassen.

„Die Möglichkeit, die Eintragung einer ordnungsgemäß vollzogenen Amtshandlung in das Kirchenbuch aus Gewissensgründen zu verweigern, besteht nach landeskirchlichem Recht nicht“, sagte Schad. Gegebenenfalls müsse ein Pfarrer einen Vertreter finden, der die Eintragung vornehme.

Die pfälzische Landessynode habe der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zugestimmt, wonach sämtliche Amtshandlungen in allen Gliedkirchen anerkannt werden, sagte Schad. Anerkannt werde die rechtliche Geltung von Amtshandlungen, „nicht die Ausgestaltung der Amtshandlung oder ihre theologische Begründung“, sagte Schad. Die Landessynode müsse darüber entscheiden, ob und inwieweit landeskirchliches Recht dahingehend geändert werden solle.

Anlass für die Reaktion der Landeskirche war die Entscheidung der Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom Januar, die Trauung von homosexuellen Paaren zuzulassen. Danach musste die pfälzische Kirche darüber befinden, wie sie mit einer Trauvollzugsmeldung aus der rheinischen Kirche umgeht. In Rheinland-Pfalz ist die pfälzische Kirche die einzige der drei evangelischen Landeskirchen, in der die Segnung von homosexuellen Paaren keine Amtshandlung darstellt. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau hatte 2013 die Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften weitgehend mit der Trauung gleichgestellt, indem sie ins Kirchenbuch eingetragen und eine Bescheinigung darüber erstellt wird. Gleichgeschlechtliche Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einer Eingetragenen Partnerschaft lebten, könnten gemeinsam im Pfarrhaus wohnen, sagte Schad. Voraussetzung hierfür sei, dass das Presbyterium der Kirchengemeinde keine Einwände erhebe.

Nach kirchlichem und staatlichem Verständnis gebe es keine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren, machte Schad deutlich. Zwischen Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft werde auch in der rheinischen Kirche unterschieden. Dort gebe es den Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung oder der Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft. Beides werde Trauung genannt, aber der Begriff „Ehe“ bleibe der Verbindung von Mann und Frau vorbehalten. Mit ihrer 2002 getroffenen Regelung wolle die pfälzische Landeskirche die Auffassungen der Befürworter und Kritiker einer gottesdienstlichen Begleitung ernst nehmen, sagte Schad. Ziel sei es, die Gewissensfreiheit zu achten, ohne die Einheit der Kirche aus dem Auge zu verlieren.

Kritisch äußerte sich Schad zu emanzipatorischen Forderungen einer „Ehe für alle“: „Muss Verschiedenes erst gleich gemacht und gleich bezeichnet werden, um gleiche Würde und gleiche Rechte zuzugestehen? Oder ist es nicht ein anspruchsvolleres Konzept von Verschiedenheit, wenn die Ehe und die Lebenspartnerschaft Gleichgeschlechtlicher in ihrer Unterschiedlichkeit benannt bleiben und gerade dem Verschiedenen gleiche Würde und gleiches Recht zugestanden wird?“ all

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