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9. Landessynode 1997 - 2002 |
Kirche und HomosexualitätEinführung von Oberkirchenrat Christian Schad Verehrte Mitglieder des
Präsidiums! Seit dem 1. August 2001, dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes, ist "Homosexualität" zu einem gesellschaftlichen und auch ethischen Spitzenthema avanciert. Zumal, nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 17. Juli 2002 festgestellt hat, dass der besondere Schutz der Ehe in Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes den Gesetzgeber nicht hindere, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe nahe kommen. Denn: dem Institut der Ehe drohten keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander gar keine Ehe eingehen können. Die Eingetragene Lebenspartnerschaft ist also deutlich als ein der Ehe gegenüber Anderes definiert; das Lebenspartnerschaftsgesetz steht somit in Geltung. Mit dieser neuen Rechtsform ist der Rahmen für die rechtliche Anerkennung und Regelung von verbindlichen, auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften zweier homosexuell orientierter Menschen geschaffen. 1. Ausgangspunkt der
jüngsten innerkirchlichen Debatte Dieser Antrag wurde abgelehnt. Aber die Synode stimmte am 17.11.2001 mit großer Mehrheit dem Votum der damit befassten Ausschüsse zu, das wie folgt lautet:
Diesem Beschluss voraus ging ein längerer Diskussionsprozess in den Ausschüssen, angeregt durch das von mir eingebrachte Schreiben des EKD-Ratsvorsitzenden, Präses Manfred Kock, vom 18. September 2001. Hierin wurden die Landeskirchen gebeten, "bei Entscheidung in dieser Sache auf die Wahrung der Einheitlichkeit kirchlichen Handelns in der Gemeinschaft der Gliedkirchen zu achten und die Ausführungen des Rates in der Orientierungshilfe 'Mit Spannungen leben' zur Grundlage zu machen." Letzteres findet sich denn auch in Punkt 2 des eben zitierten Beschlusses exakt wieder. Allerdings erschien uns der Verzicht auf eine eigene Behandlung dieses Themas unter Verweis auf mögliche Entscheidungen in Hannover als Flucht aus der Verantwortung. Zumal schon vor einem Jahr von einer "Einheitlichkeit kirchlichen Handelns" innerhalb der EKD keine Rede mehr sein konnte: Seit 1997 ist in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche die Segnung von Menschen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften möglich; im Jahr 2000 hat es die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Präses Kock ja vorsteht, den Gemeinden freigestellt, Partner in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften gottesdienstlich zu begleiten; und im August 2001 erschien das Votum des Leitenden Geistlichen Amtes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, in dem ebenfalls positiv zur Frage der gottesdienstlichen Begleitung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften Stellung bezogen wurde. Mittlerweile wird - in Folge des Lebenspartnerschaftsgesetzes - in fast allen Gliedkirchen der EKD die Frage einer geistlichen Begleitung von Menschen diskutiert, die das Institut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für sich gewählt haben. Dies hat zu nicht unerheblichen Fortschreibungen der Position der EKD - etwa im Vergleich zur Stellungnahme "Mit Spannungen leben" von 1996 - geführt. So hat das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland erst vor 8 Wochen eine neue Orientierungshilfe vorgelegt mit dem Titel: "Theologische, staatskirchenrechtliche und dienstrechtliche Aspekte zum kirchlichen Umgang mit den rechtlichen Folgen der Eintragung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" (September 2002). In deutlichem Unterschied zu "Mit Spannungen leben" wird darin über eine öffentliche gottesdienstliche Begleitung registrierter Partnerschaften im Sinne einer "Fürbittandacht" nachgedacht. Die Federführung für die liturgische Gestaltung eines solchen Gottesdienstes ist bereits der "Gemeinsamen Arbeitsstelle für gottesdienstliche Fragen der EKD" zugewiesen. Der Bitte an die Gliedkirchen, sich an diesem Prozess zu beteiligen, möchte ich seitens unserer Landeskirche gerne nachkommen; nicht zuletzt deshalb, weil der Weg, den wir in der Pfalz diesbezüglich gegangen sind, sowie die bisher vorliegenden Ergebnisse auf größtes Interesse stoßen. Rückblickend kann man sagen: Die Herausforderung, die der Beschluss unserer Landessynode in dieser Sache in sich barg, bestand darin, sich als bewusst inhomogen besetzte Arbeitsgruppe dennoch gemeinsam auf den Weg zu machen. Das sachliche und faire Austragen und Aushalten von Differenzen, aber auch der Versuch, sie konstruktiv aufeinander zu beziehen, mussten eingeübt werden. Auch spielte die Frage von Mehrheit und Minderheit in der Arbeitsgruppe keine Rolle! Bewusst wollten wir einem vorschnellen Positionierungsverlangen ausweichen, in dem sich der Diskurs nur als Oberfläche eines Machtkampfs kirchlicher Fraktionen präsentiert, deren Urteile in einem Maß feststehen, das nur noch die Frage nach dem Weg ihrer Durchsetzung übrig lässt. Demgegenüber war es zwar mühevoll, aber für unsere Kirche m. E. hilfreicher, erst nach den möglichen Konsensen zu suchen, um sie regelrecht zu ringen -, um dann allerdings auch aufzuzeigen, wo und wie sich unterschiedliche Meinungen abzeichnen. Im Verlauf der gemeinsamen Arbeit schälten sich zwei verschiedene Optionen - Option A und Option B - für unterschiedliche Formen der Begleitung von Menschen in Eingetragenen Lebenspartnerschaften heraus. Beide Optionen verdanken sich dem gemeinsamen Hören auf die Schrift und darauf bezogenem theologischem Nachdenken. Beide Optionen - und darin besteht der eine wesentliche Konsens - sind darauf gerichtet, der Diskriminierung homosexueller Menschen entgegenzuwirken. Die Unterschiede der Optionen ergeben sich sowohl aus einer unterschiedlichen Bewertung humanwissenschaftlicher Aussagen, als auch aus Differenzen in der Hermeneutik der biblischen Aussagen zur Homosexualität. Im Blick auf die konkrete Praxis unterscheiden sich beide Optionen in der Frage, ob für Menschen in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft die Möglichkeit einer öffentlichen gottesdienstlichen Begleitung mit Verkündigung, Fürbitte und Segen eröffnet werden soll. Die Mitglieder des Arbeitskreises sehen darin aber - und darin besteht der zweite ganz wesentliche Konsens - die Bekenntnisgrundlagen unserer Kirche nicht berührt. Zugleich sind sie sich bewusst, dass durch jede Entscheidung in dieser Frage der persönliche Glaubensgehorsam vieler Menschen betroffen ist. M. a. W.: der Ernst und die Sorge um die rechte Entscheidung, um das Bleiben in der Wahrheit und in der Liebe (vgl. Epheser 4, Vers 15) ging nicht über in die Abqualifizierung der jeweils anderen Auffassung als nicht christusgemäß. Vielmehr blieben wir - gerade in der Konzentration auf diese Mitte - beieinander. Deshalb ist die zur Diskussion stehende Frage m. E. keine Frage des Bekenntnisses, in der die Einheit unserer Kirche auf dem Spiel steht. Auch im Blick auf den Fortgang der Debatte rufe ich noch einmal in Erinnerung, was dazu in der bereits genannten Orientierungshilfe des Rates der EKD gesagt ist: "Trotz des unbestreitbaren Gewichts, das diese Themen haben, sollten sich aber alle an der Auseinandersetzung Beteiligten immer wieder prüfen, ob sie nicht in der Gefahr stehen, den status confessionis im Blick auf eine Frage auszurufen, der diese Bedeutung von der Verkündigung Jesu und vom Gesamtzeugnis der Bibel her nicht zukommt. Die christlichen Kirchen haben andere und noch wichtigere Aufgaben und Themen. Die erhoffte Entdramatisierung wird sich aber vermutlich nur in dem Maße einstellen, wie die an der Auseinandersetzung beteiligten Gruppen den Eindruck gewinnen, daß ihre theologisch berechtigten Anliegen auch von der Gegenseite und - vor allem - seitens der Kirchenleitungen bei ihrer Urteilsbildung und ihren Entscheidungen anerkannt und ernstgenommen werden" (Mit Spannungen leben, S. 9). Genau darum ging es uns in der Arbeitsgruppe! Und darum geht es auch heute und in Zukunft in der Kirche als einer Gemeinschaft der Verschiedenen: nämlich um die Achtung gegenseitigen Andersseins - in der gemeinsamen Orientierung an dem, "was Christum treibet" (Luther). Sofern wir in dieser Mitte, die es je neu zu entdecken gilt, beisammen bleiben, können wir Unterschiede aushalten. Sie erstarren dann nicht zu Positionen, die in keinem Verhältnis mehr zueinander stehen, sondern bleiben füreinander offen. Dass und wie sich auch die unterschiedlichen Optionen des vorliegenden Berichts sachlich berühren, möchte ich gerade anhand der schmerzlichen Grunddifferenzen aufzeigen, von denen bereits die Rede war, nämlich
2. Homosexualität aus humanwissenschaftlicher Sicht Mehrheitlich werden in der Forschung heute medizinische und humanwissenschaftliche Erkenntnisse vorgestellt, die für die Annahme einer genetischen und hormonellen Prädisposition sprechen, die, im Zusammenspiel mit Erziehung und Umwelt, zu einer homosexuellen Orientierung führt. Sie wird als irreversible, willensmäßig nicht zu beeinflussende Vorgabe erfahren. Neueren Schätzungen zufolge ist bei 1 bis 3 % der Frauen und bei 4 bis 5 % der Männer eine gleichgeschlechtliche Prägung vorhanden, die zur Persönlichkeitsstruktur konstitutiv hinzugehört, also Teil ihrer ganzheitlichen personalen Identität ist. Entsprechend wurde nicht bloß der berüchtigte § 175 etappenweise abgeschafft, dessen letzten Reste 1994 aus dem Strafgesetzbuch verschwanden, sondern auch der Pathologisierung anlagebedingter Homosexualität sukzessive eine Absage erteilt. Die Gesellschaft amerikanischer Psychiater hat deren Deutung als Krankheit 1973, die Weltgesundheitsorganisation (WHO) 1992 förmlich aufgegeben. Auch in dem in Deutschland verbindlichen Diagnostischen und Statistischen Manual von 1994, das u. a. die offiziell von den Krankenkassen anerkannten und einer Therapie zuführbaren seelischen Krankheitsbilder definiert, wird die Homosexualität nicht mehr als Krankheit aufgeführt. Demgegenüber gibt es Gruppen und Verbände, darunter auch die in Option B benannte "Offensive Junger Christen", die die biologische Fixierung der Homosexualität kritisieren und sagen, dass es nicht Homosexualität und Heterosexualität gäbe, sondern allenfalls Sexualitäten, die viel formbarer und plastischer - und daher veränderbarer seien, als man dies mehrheitlich wahrhaben wolle. Für die homosexuell geprägten Menschen, die ihre Prägung als Belastung empfinden und darum - freiwillig - nach Veränderung suchen, bieten entsprechende Institute therapeutische Hilfestellung an. Einmal ganz abgesehen davon, dass es völlig unstrittig ist, dass Menschen, die von sich aus - ob homosexuell oder heterosexuell - unter ihrer sexuellen Orientierung leiden, auch in der kirchlichen Seelsorge empathische Begleitung erwarten dürfen, so kann es doch nicht Aufgabe von Theologie und Kirche sein, in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung um die Homosexualität einseitig Position zu beziehen oder den Streit gar entscheiden zu wollen. Zumal jede dieser Gruppen für ihre These auf autobiographische Berichte verweisen kann, die sich z. T. auch als Glaubenszeugnisse verstehen. Ethisch entscheidend ist vielmehr, dass solche Erfahrungen nicht zu einer Norm für alle verallgemeinert werden. Eine Seelsorge, die sich solcher Zeugnisse bedient, um auf Menschen Druck auszuüben, erzeugt möglicherweise erst die seelische Not, die sie zu heilen unternimmt. Wenn es im Zeichen von Konzilianz und Konziliarität in unserer Kirche gelänge, auf Ausschließlichkeitsansprüche zu verzichten - und das zumindest partielle Recht der jeweils anderen These anzuerkennen, könnten die Auseinandersetzungen zwischen uns erheblich an Schärfe verlieren und an Sachlichkeit gewinnen. Die, die ihre homosexuelle Prägung entweder als unveränderbare Veranlagung oder als lebensgeschichtlich entstandene Entwicklungsstörung wahrnehmen und verstehen, könnten sich gegenseitig in ihren jeweiligen Selbstwahrnehmungen und Selbstdeutungen freigeben und akzeptieren, ohne auf einer einheitlichen (nämlich der eigenen), für alle gültigen Sicht beharren zu müssen. Weder die Kirche insgesamt noch einzelne Christen haben die Möglichkeit bzw. Verpflichtung, generell oder im Blick auf irgendeinen Einzelfall festzustellen, ob es sich um eine unveränderbare oder veränderbare, um eine korrekturbedürftige oder anzunehmende Prägung handelt. Wir haben dies der Selbstprüfung und Gewissensentscheidung jedes Einzelnen zu überlassen. Wir müssen aber, wo dies nötig ist, für den Schutz und die Respektierung solcher Gewissensentscheidung eintreten. Will heißen: Wir dürfen es nicht unwidersprochen lassen, wenn homosexuell geprägte Menschen unter Druck gesetzt werden, weil sie ihre Prägung annehmen oder weil sie für sich nach einer Veränderung (aus dem Glauben) suchen (vgl. Mit Spannungen leben, S. 38f.). Entsprechend klar und unmissverständlich formulieren nicht nur die Vertreter der Option A, sondern gerade auch die Vertreter der Option B in unserem Papier: "Begriffe wie 'Krankheit' und 'Therapie' sind in diesem Kontext zu vermeiden, denn Homosexualität ist nach Auskunft einschlägiger Untersuchungen ... keine Krankheit, sondern eine sexuelle Prägung, die nicht monokausal zu erklären ist. In vielen Fällen ist diese Prägung veränderbar, in vielen Fällen nicht. Angesichts dessen ist eine Öffnung gegenüber allzu eindeutigen Festlegungen (auch von Seiten der Humanwissenschaften) ratsam. Theologisch ist eine Verengung der Argumentation auf den Sündenbegriff zu vermeiden. Menschen mit einer homosexuellen Prägung sind in gleicher Weise auf Vergebung angewiesen, wie heterosexuell geprägte Menschen" (so Punkt 3 der Option B). Mit Letzterem freilich ist bereits die Brücke geschlagen zum biblisch-theologischen Aspekt: 3. Homosexualität in biblischer Sicht "Homosexualität" ist weder im Alten noch im Neuen Testament eine selbständig behandelte ethische Fragestellung. Jesus und die synoptischen Evangelien berühren das Thema überhaupt nicht, auch die johanneische Tradition geht mit keinem Wort darauf ein. Wohl aber gibt es in der Bibel einzelne Aussagen, die zu bestimmten sexuellen Handlungen Stellung nehmen. Im Alten Testament wird in einer langen Liste verbotener Sexualbeziehungen auch der gleichgeschlechtliche Verkehr von Männern genannt. In 3. Mose 18, Vers 22 heißt es: "Du sollst nicht bei einem Manne liegen wie bei einer Frau; es ist ein Greuel." Und in 3. Mose 20, Vers 13 wird sogar die Todesstrafe für die Beteiligung an einem solchen Akt gefordert: "Wenn jemand bei einem Manne liegt wie bei einer Frau, so haben sie getan, was ein Greuel ist, und sollen beide des Todes sterben; Blutschuld lastet auf ihnen." Parallelen zu diesem inkriminierten Verhalten sind z. B. der Geschlechtsverkehr mit Verwandten oder Tieren, aber auch der Ehebruch: "Wenn jemand die Ehe bricht mit der Frau seines Nächsten, so sollen beide des Todes sterben, Ehebrecher und Ehebrecherin, weil er mit der Frau seines Nächsten die Ehe gebrochen hat" (3. Mose 20, Vers 10). Im Zentrum stehen also bestimmte sexuelle Handlungen, in unserem Fall: bestimmte Handlungen von Männern, die als verkehrt und verunreinigend angesehen werden. Die Formulierung "bei einem Manne liegen wie bei einer Frau" geht - nach Meinung vieler Exegeten - aus von einer heterosexuellen Mann-Frau-Beziehung, die hier allerdings zugunsten einer homosexuellen Praxis pervertiert wird. Solche Form von Homosexualität war, wie antike Quellentexte zeigen, auf Bestätigung und Steigerung der sexuellen Möglichkeiten des aktiven - sonst heterosexuell praktizierenden - Partners ausgerichtet. Im Neuen Testament finden sich Aussagen zur Homosexualität nur in drei Briefen. In 1. Korinther 6, Vers 9, und in 1. Timotheus 1, Vers 10, werden in zwei Lasterkatalogen "Lustknaben und Knabenschänder" erwähnt. Schon die Lutherübersetzung macht deutlich, dass hier eine ganz bestimmte Form gleichgeschlechtlicher Praxis, nämlich die Päderastie - als die verbreitetste Art homosexuellen Verhaltens in der Antike - im Blick ist; wobei die Knaben die Lust in der Regel gegen Bezahlung liefern mussten. Solche männliche Prostitution ist für Christen, so Paulus, keine Möglichkeit mehr (vgl. 1. Korinther 6, Vers 11). Freilich, liebe Synodale, hier ist sofort hinzuzufügen, dass die Ablehnung des sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht nur homosexuelle, sondern in gleiche Weise auch heterosexuelle Praktiken betrifft! Und für den Fall, dass hier primär der Aspekt der Gewerbsmäßigkeit im Blick ist, gilt das in gleicher Weise auch für die heterosexuelle Praxis. Aber auch dies muss gesagt werden: Nur ein oberflächlicher Bibelleser wird die in diesem Lasterkatalog genannten "Lustknaben und Knabenschänder" einfach mit Menschen gleichsetzen, die als Erwachsene einander in personaler und emotionaler Liebe zugetan sind - und miteinander als Männer oder Frauen ihr Leben teilen. Auf eine verantwortliche, den Partner achtende homophile Lebenspraxis ist das jedenfalls nicht übertragbar. Die biblische Aussage mit dem größten theologischen Gewicht findet sich zweifelsohne im Römerbrief. Der zentrale Punkt, um den es Paulus hier geht, ist das gestörte Gottesverhältnis des Menschen. "Darum", so der Apostel, "hat sie Gott dahingegeben in schändliche Leidenschaften; denn ihre Frauen haben den natürlichen Verkehr vertauscht mit dem widernatürlichen; desgleichen haben auch die Männer den natürlichen Verkehr mit der Frau verlassen und sind in Begierde zueinander entbrannt, und haben Mann mit Mann Schande getrieben und den Lohn ihrer Verirrung, wie es ja sein musste, an sich selbst empfangen" (Römer 1, Verse 26f.). Nachdem die Heiden also zuerst Schöpfer und Geschöpf "vertauscht" haben (Römer 1, Vers 23), hat Gott sie ihren Begierden und Leidenschaften überlassen, aufgrund deren sie das natürliche Beieinander von Mann und Frau ebenso "vertauscht" - und daraufhin homosexuellen Verkehr praktiziert haben. Der Grundgedanke also lautet: Die Vertauschung von Schöpfer und Geschöpf zieht - als Folge - die Vertauschung der Geschlechter nach sich. Es sei dahingestellt, ob im Hintergrund, wie manche Ausleger vermuten, wiederum die kultische Prostitution oder die Päderastie stehen. Entscheidend ist doch dies: Paulus geißelt hier ein im Wortsinn verkehrtes, ein pervertiertes Verhalten. Er geht davon aus, dass ein Mann, der bestimmte sexuelle Praktiken mit einem Mann ausübt, den (wie er sagt) "natürlichen Verkehr" mit einer Frau verlässt und, wie es in der Antike durchaus üblich war, als perverse Steigerungsform seiner Sexualität einen Mann begehrt. Dieses Verhalten nennt Paulus als "wider die Natur" ("para physin"). Und "unnatürlich" ist es auch darum, weil einer der Partner als Mann die Rolle der Frau - bzw. bei Frauen: eine Frau die Rolle des Mannes übernimmt. Mit homophiler Lebensgemeinschaft - also mit dem Phänomen personaler Liebe zweier gleichgeschlechtlicher Menschen - hat das m. E. nichts zu tun! Wenn wir von Eingetragenen Lebenspartnerschaften und ihrer möglichen gottesdienstlichen Begleitung sprechen, ist eine ganzheitliche Beziehung vorausgesetzt. Eine Beziehung, die sich nicht exklusiv von der Sexualität her definiert, in der vielmehr gleichgeschlechtliche Sexualität ebenso in Liebe und gegenseitige Achtung integriert ist, wie in der Ehe das heterosexuelle Begehren. Für Menschen, für die die homosexuelle Prägung zu ihrer Identität gehört, ist es darum m. E. weder möglich noch zu fordern, dass sie sich am Leitbild einer heterosexuellen Beziehung orientieren. Ganz abgesehen von den individuellen Katastrophen und von dem, was überwiegend Frauen angetan wurde, wenn Homosexuelle - ihrerseits "gegen die Natur" - meinten, die Ehe wählen zu können oder wählen zu sollen. Entsprechend äußerte sich bereits vor 9 Jahren unser damaliger Kirchenpräsident Werner Schramm vor der Landessynode. In der entscheidenden Passage seines Berichts vom 16. September 1993, in der er auf das Verhältnis "Kirche und Homosexualität" einging, lieh er sich Worte seines inzwischen verstorbenen rheinischen Kollegen, Präses Peter Beier, und sagte: "'In den biblischen Zeugnissen gibt es sowohl in den alttestamentlichen Kultgesetzen als auch in den neutestamentlichen Ermahnungen eine deutliche Ablehnung und Verurteilung von Homosexualität. Anlagebedingte Homosexualität ist aber davon nicht betroffen, da die biblischen Autoren den Zusammenhang von heidnischer Götzenanbetung, kultischer Prostitution und Homosexualität treffen wollten, und anlagebedingte Homosexualität in ihrer Besonderheit den Propheten nicht bekannt war. Im Unterschied zu solcher Homosexualität, die Gott verachtet und Menschen entwürdigt, gibt es homosexuelle Liebe, die sich in partnerschaftlichen Treueverhältnissen gestaltet und den Segen der Kirche sucht. Wir sollten homosexuell lebende und liebende Menschen in unseren Gemeinden nicht länger übersehen. So wie in 1. Korinther 7 Ehe und Ehelosigkeit als Möglichkeit gesehen werden, in denen die Berufung zum christlichen Dienst gelebt werden kann, so kann auch die konstitutionelle Homosexualität ein Ausgangspunkt für gelebte Nachfolge sein.'" (vgl. Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Kirche der Pfalz im Jahre 1993, 2. Tagung, S. 27). Seither wurde dieses Thema immer wieder, auch in unserer kirchlichen Presse, erörtert; etwa in dem Pro und Contra unserer beiden Synodalen Kleemann und Heinisch im Evangelischen Kirchenboten vom November 2000. Heute resümieren die Vertreterinnen und Vertreter der Option A: "Die biblischen Stellen behandeln nicht die Frage, wie homophile Menschen verantwortlich leben sollen. Anlagebedingte Homosexualität und homosexuelle Liebe in partnerschaftlicher Gemeinschaft sind nicht im Blick" (vgl. Option A, Punkt 1). Aber auch die Vertreter der Option B sagen: "... praktizierte Homosexualität (wird) in der Bibel abgelehnt. Allerdings war sie als ethisch gestaltbare Beziehungsform, so wie sie heute von vielen Betroffenen verstanden wird, nicht denkbar und wohl auch nicht bekannt. Deshalb greift eine theologische Bewertung der partnerschaftlich gelebten Homosexualität anhand der sog. 'einschlägigen Stellen' zu kurz" (vgl. Option B, Punkt 2.1). Entscheidend ist darum in der Tat die Frage: Ist die homophile Lebensgemeinschaft ein ethisch gestaltbarer Raum - ja oder nein? Die von der römisch-katholischen Kirche offiziell vertretene Auffassung etwa verneint diese Frage. Sie spaltet auf zwischen einer individuellen gleichgeschlechtlichen Neigung als solcher, die toleriert wird - und der Praktizierung dieser Prägung, auf die man (auch im Verweis auf Römer 1) verzichten soll. Die Orientierungshilfe der Evangelischen Kirche in Deutschland sagt demgegenüber: "Es ist nicht zu bestreiten, daß dies eine ethische Möglichkeit darstellt, und zwar nicht nur für homosexuelle, sondern auch für heterosexuelle Menschen." Aber "die Enthaltsamkeit (darf) nicht zur ethischen Forderung erhoben werden. Die wichtigsten Texte aus Schrift und Bekenntnis sprechen an dieser Stelle ... von einer besonderen Gabe, die einem Menschen von Gott gegeben sein muß, um sexuell enthaltsam leben zu können. Paulus gebraucht hierfür sogar den Begriff 'Charisma', und er fügt an: 'Wenn sie sich aber nicht enthalten können, sollen sie heiraten; denn es ist besser, zu heiraten, als sich in Begierde zu verzehren' (1. Korinther 7, Vers 9). Aber", so die EKD-Studie weiter, "dieser 'Ausweg' ist für eindeutig und unveränderbar homosexuell geprägte Menschen versperrt; ja er darf ihnen nicht gewiesen und von ihnen nicht begangen werden ... Denjenigen, denen das Charisma sexueller Enthaltsamkeit nicht gegeben ist, ist zu einer vom Liebesgebot her gestalteten und damit ethisch verantworteten gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zu raten. Die Kriterien, die für sie gelten, sind - mit einer wesentlichen Ausnahme - dieselben, die für die Ehe und Familie gelten: Freiwilligkeit, Ganzheitlichkeit, Verbindlichkeit, Dauer und Partnerschaftlichkeit. Die eine wesentliche Ausnahme betrifft die Funktion von Ehe und Familie als Lebensraum für die Geburt und Erziehung von Kindern" (Mit Spannungen leben, S. 34f.). Deshalb hat die EKD auch in ihren Stellungnahmen zum Vorhaben eines Lebenspartnerschaftsgesetzes deutlich gemacht, dass sie Verbesserungen der Rechtsstellung und des Rechtsschutzes für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften aus ethischen Gründen, nämlich um Verlässlichkeit und Verantwortung zu stärken, befürwortet. In einer diesbezüglichen Stellungnahme heißt es: "Solche Regelungen können ... den betroffenen Menschen helfen, in stabilen Beziehungen zu leben. Wo dies gelingt, sind sie ein Beitrag zur Stärkung eines von gegenseitiger Verantwortung und Solidarität bestimmten Zusammenlebens" (vgl. Kirchenamt der EKD: Verlässlichkeit und Verantwortung stärken, 2000, S. 5f.). 4. Homosexuelle in der Kirche Liebe Synodale, mir ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass unser Thema nicht bloß ethische Fragen aufwirft, sondern auch auch unsere kirchliche Gemeinschaft im Inneren berührt. Nein, wir reden nicht nach draußen, wenn wir uns über Homosexualität Gedanken machen. Homosexuell orientierte und liebende Menschen gehören unmittelbar zu uns. Auch in kirchlichen Verlautbarungen sind mit "den Betroffenen" häufig die Anderen, die homosexuell Empfindenden gemeint. Aber dieser Sprachgebrauch ist trügerisch. Die Kirche braucht sich nicht erst betroffen machen zu lassen, um sich den "betroffenen Anderen" zuzuwenden. Sie ist immer schon selbst betroffen. Warum? Weil homosexuell orientierte Menschen zu ihr gehören, immer schon zu ihr gehört haben und auch in Zukunft zu ihr gehören werden. Würde die Kirche, würden wir so tun, als ob wir uns "betroffen" nach außen wenden, um uns einer bestimmten Randgruppe diakonisch anzunehmen, hätte die Kirche sich als Leib Christi schon verraten! Es ist deshalb ganz entscheidend, ob wir im kirchlichen Kontext über homophile Menschen reden - oder mit ihnen. Das stellt die Diskussion auf eine andere Basis. Die Frage, ob "in Christus" eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft von getauften Mitchristen verantwortet werden kann, stellt sich dann eben nicht bloß am grünen Tisch. Sie appelliert vielmehr an unsere Ernsthaftigkeit mit der wir auch mögliches Anderssein respektieren. Wie oft ist es mir in den letzten Jahren schon so ergangen: Ich lerne Kolleginnen und Kollegen kennen - zuerst ihre Kompetenz, ihre Ausstrahlung, ihr Charisma. Und erst dann erfahre ich etwas über ihre sexuelle Veranlagung und Neigung. Ich lerne langsam und eher vorsichtig umzugehen mit der Tatsache, dass Liebe unterschiedlich Gestalt gewinnt. Und ich fange an, den Menschen und seine Eigenart zu schätzen. Nicht einzuschätzen oder abzuschätzen, sondern zu achten: als unantastbares Gegenüber, als Hoheitsgebiet, als ein Stück heiliges Land, das mir zu betreten gestattet ist. Das Andere als Anderes, das Gegenüber als Gegenüber sehen - und ich mitten drin, das erst bedeutet: "mit Spannungen leben" in der Kirche als Leib Christi. Schon bei Paulus aber lassen sich - nicht zufällig in seiner Tauftheologie - Aussagen finden, die Unterschiede zwischen uns, auch biologische, relativieren. Nicht, weil es sie nicht mehr gäbe, sondern weil sie - gerade als bleibende Unterschiede - keine Grenze mehr markieren, an denen sich Christsein und christliche Gemeinschaft entscheidet. Im Galaterbrief heißt es: "Hier ist nicht Jude noch Grieche, hier ist nicht Sklave noch Freier, hier ist nicht Mann noch Frau; denn ihr seid allesamt eins in Christus Jesus" (Galater 3, Vers 28). Ich kenne homophile Christinnen und Christen, die gerade im Verweis auf diese Bibelstelle in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften leben und darin keinen Widerspruch zu ihrem "Sein in Christus" erkennen; sich genau darum aber nach dem Zuspruch des Evangeliums für ihre Lebensgemeinschaft sehnen. Seit 1977, also seit nunmehr 25 Jahren, wird dieser Wunsch im Raum der EKD immer und immer wieder artikuliert. 5. Gottesdienstliche Begleitung - ja oder nein? "Warum keine Trauung?" "Warum keine kirchliche Amtshandlung für homophile Paare?" Diese Frage habe ich in den letzten Tagen häufig gehört, als ich die von Option A vorgeschlagene "differenzierte Regelung" einer gottesdienstlichen Begleitung erläuterte. Ich habe sie gehört von tendenziellen Befürwortern, aber auch von Gegnern dieser Lösung! Ich antworte darauf so: Für uns heute bedeutet sittliche Selbstbestimmung in der Regel, dass wir völlig isoliert als einzelne Subjekte entsprechend unserer moralischen Einsicht handeln. Für Paulus dagegen ist im Rahmen seiner Gemeindeethik auch und gerade der Blick auf die Schwester und den Bruder relevant. Die Starken sollen Rücksicht nehmen auf die Schwachen im Glauben, wenn diese durch ihr Verhalten verunsichert - und zu einem Handeln gegen ihr Gewissen veranlasst werden können (vgl. 1. Korinther 8, Verse 7-13). Einmal völlig dahingestellt, wer konkret in unserer Frage zu den Starken und zu den Schwachen gehört: In einer Situation, in der die guten Gründe für die eine Option neben den guten Gründen für die andere Option stehen, konnte, wenn überhaupt, nur eine "differenzierte Regelung" angedacht werden, die sowohl das Gewissen und die Auffassung derer Ernst nimmt, die eine gottesdienstliche Begleitung von Menschen in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft befürworten, als auch das Gewissen und die Auffassung derer, die sie ablehnen. Gerade weil die Vertreterinnen und Vertreter dieser Lösung auch die Position der anderen mit einbezogen wissen wollten, konnte dem eingangs erwähnten Antrag von vor einem Jahr, der eine agendarische Regelung im Sinne einer landeskirchlichen Vorschrift nach § 76 und § 77 unserer Kirchenverfassung vorsah, nicht entsprochen werden. Es geht bei dieser Frage also, in der wir der Pluralität unterschiedlicher Einsichten gegenüber stehen, um die Einübung von so etwas, wie einer protestantischen Differenzkultur. Dabei erweist sich für mich der ethische Charakter einer Gemeinschaft wie der Kirche gerade darin, in welchem Geist wir der Unterschiedlichkeit von Einsichten Raum geben und mit ihnen umzugehen verstehen. Wenn nach dem Vorschlag der Option A Presbyterien sowie Pfarrerinnen und Pfarrer frei sind, ob sie in der jeweiligen Gemeinde von der Möglichkeit einer gottesdienstlichen Begleitung Gebrauch machen oder nicht, dann will diese Regelung gerade nicht der Willkür Tor und Tür öffnen. Sondern sie dient dem Schutz der Gemeinden und der Ordinierten, die eine gottesdienstliche Begleitung gleichgeschlechtlicher Paare ablehnen. Zugleich macht die vorgeschlagene Regelung deutlich, dass diejenigen, die sich für eine gottesdienstliche Begleitung entscheiden, sich nicht in einem rechtsfreien Raum bewegen. Lassen Sie mich dies noch kurz erläutern, indem ich auf die kirchenrechtlichen Implikationen eingehe: Dieser Vorschlag soll, entsprechend dem Antrag Nr. 149-II/2002 der Synodalen Hörner, Kochenburger und Dr. Wiegräbe in einem förmlichen Beschluss angenommen werden. Damit wäre Folgendes festgestellt:
Gerade auch hinsichtlich der Grenzen wird noch einmal deutlich, wie sehr die Vertreter von Option A die der Option B im Blick hatten. Das ändert freilich nichts an der Tatsache, dass Letztere diese Lösung mit respektablen Gründen, v. a. wegen "Ermangelung eines klar erkennbaren Auftrags", ablehnen (vgl. Option B, Punkt 5.1). So verstehe ich denn auch den Antrag Nr. 152-II/2002 der Synodalen Kleemann, Dr. Ahr, Dr. Fritsch und U. Klein, nach dem eine gottesdienstliche Begleitung homophiler Menschen generell abgelehnt - und statt dessen eine "Segnung in der Seelsorge und der damit gegebenen Intimität" in Betracht kommen soll. Eine gottesdienstliche Begleitung bringe zudem die Gefahr der Verwechslung mit einer kirchlichen Trauung mit sich und setze dadurch die Bedeutung von Ehe und Familie weiter herab (vgl. Option B, Punkt 6.4). Wichtig erscheint mir darüber hinaus die gemeindebezogene Begründung dieses Antrags. Die Vertreterinnen und Vertreter der Option B "sehen durch eine Entscheidung für die gottesdienstliche Begleitung die von allen gewollte kirchliche Einheit und den kirchlichen Frieden in den Gemeinden gefährdet. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf entsprechende Vorgänge in anderen Gliedkirchen der EKD sowie auf bereits im Vorfeld der Synodaltagung stattgefundene Ereignisse und Äußerungen inner- und außerhalb des Bereichs der Landeskirche. Diese sind, sowohl im Pro als auch im Contra, zwar nicht letztentscheidende Sachargumente, zeigen aber deutlich das der Diskussion innewohnende hohe Konfliktpotential. Dies wird bei einer Entscheidung für die öffentliche gottesdienstliche Begleitung in den Gemeinden unserer Kirche voraussichtlich stärkere einheitsgefährdende Wirkung zeitigen als die anderslautende Entscheidung" (so in der Begründung zu diesem Antrag). Den wesentlichen Unterschied
der beiden Optionen sehe ich somit in der Frage: Was bedeutet kirchliche
Einheit? Heißt Einheit eher Einheitlichkeit - oder schließt
Einheit auch offengelegte und geregelte Unterschiede zwischen Gemeinden
mit ein? Anlage: 1. Pfarrer Dr. Reinhold
Ahr, Hauptstr. 40, 67317Altleiningen |
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