9. Landessynode 1997 - 2002

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Arbeitskreis "Kirche und Homosexualität"

Stellungnahme 23.08.2002

Der Gesetzgeber hat mit der Rechtsform der "eingetragenen Lebenspartnerschaft" den Rahmen für die rechtliche Anerkennung und Regelung von verbindlichen, auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften zweier homosexuell orientierter Menschen geschaffen. Unter den Männern und Frauen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder beabsichtigen, eine solche Lebenspartnerschaft einzugehen, sind Mitglieder unserer Kirche, die sich für ihr Leben in dieser Lebensform kirchliche Begleitung in Gottesdienst und Seelsorge wünschen.

Bislang ist die Frage einer gottesdienstlichen Begleitung für Menschen in einer homosexuellen Lebensgemeinschaft in unserer Kirche nicht geregelt. Dies hat seinen Grund zunächst darin, dass die Rechtsform der "eingetragenen Lebenspartnerschaft" erst seit kurzer Zeit besteht. Die vom Rat der EKD veröffentlichte Orientierungshilfe "Mit Spannungen leben" aus dem Jahr 1996 behandelt wesentliche Aspekte des Themas "Homosexualität und Kirche", kennt aber noch nicht die "eingetragene Lebenspartnerschaft".

Um angesichts der neuen Situation zu einer angemessenen, theologisch verantwortbaren Praxis zu gelangen, hat sich der Arbeitskreis "Kirche und Homosexualität" im Auftrag der Landessynode mit verschiedenen Themen beschäftigt, die für eine Entscheidung in dieser Frage von Bedeutung sind. Diese Themen waren: Homosexualität in biblischer Sicht und ethische Urteilsbildung (9. Februar 2002), Homosexualität in humanwissenschaftlicher Sicht, Ehe in evangelischer Sicht (16. März 2002), Segen und Segnung (6. April 2002). Grundlage für die Meinungsbildung und Diskussion waren Vorträge, die in die Sachthematik einführten. Am 1. Juni wurde der Gesprächsgang noch einmal im Zusammenhang bedacht, mit dem Ziel Handlungsoptionen zu benennen.

Die Diskussion im Arbeitskreis war von Offenheit, aber auch von Kontroversen geprägt. Verbunden in dem Ziel, auf eine Praxis hinzuwirken, die die Jahrhunderte lange Diskriminierung homosexueller Menschen auch in und durch die Kirche beendet, brachten die Mitglieder unterschiedliche Wahrnehmungen, Erfahrungen und Argumentationen ein. Die Vorträge erwiesen sich als hilfreich für die Klärung von Sachfragen wie für die Profilierung unterschiedlicher Auffassungen. Dabei vermissten einige Mitglieder die Darstellung von sachlichen Gegenpositionen zu dem Gehörten. Unterschiedlich empfunden wurden auch Zeitpunkt und Zeitrahmen des Diskussionsprozesses: Einzelnen erschien eine Entscheidung in der Sache längst überfällig, nicht zuletzt aus seelsorglichen Gründen, andere stellten einen hohen Zeitdruck mit nachteiligen Folgen für das Einbeziehen weiterer, insbesondere ökumenischer Aspekte fest.

Im Verlauf der gemeinsamen Arbeit schälten sich zwei verschiedene Optionen für die Begleitung von Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften heraus. Beide Optionen verdanken sich dem Hören auf die Schrift und darauf bezogenem theologischen Nachdenken. Beide Optionen sind darauf ausgerichtet, der Diskriminierung homosexueller Menschen in der Kirche entgegenzuwirken. Die Unterschiede der Optionen ergeben sich sowohl aus Differenzen in der Hermeneutik der biblischen Aussagen zur Homosexualität als auch aus einer unterschiedlichen Bewertung humanwissenschaftlicher Aussagen. Im Blick auf die kirchliche Praxis unterscheiden sich beide Optionen in der Frage, ob für Menschen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Möglichkeit einer öffentlichen gottesdienstlichen Begleitung mit Verkündigung, Fürbitte und Segnung eröffnet werden soll. Die Mitglieder des Arbeitskreises sehen darin die Bekenntnisgrundlagen unserer Kirche nicht berührt. Zugleich sind sie sich bewusst, dass durch jede Entscheidung in dieser Frage der persönliche Glaubensgehorsam vieler Menschen betroffen ist.

Zunächst wird als Option A die Stellungnahme vorgestellt, die dafür plädiert, für Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften die Möglichkeit einer gottesdienstlichen Begleitung zu eröffnen. Gegen eine solche Regelung wendet sich die Stellungnahme für die Option B. Die beiden Stellungnahmen werden von Gruppen innerhalb des Arbeitskreises vertreten und verantwortet. Jede der beiden Stellungnahmen enthält eine Handlungsempfehlung an die Landessynode.


Stellungnahme für Option A

1. Biblische Hermeneutik und ethisches Urteil

Ethische Urteilsbildung im Hinblick auf die Bewertung von Homosexualität hat sowohl biblische Aussagen, ihren Entstehungszusammenhang und ihre Intention, als auch gegenwärtige Erkenntnisse zu berücksichtigen. Entscheidend ist das inhaltliche Kriterium, das den Willen Gottes im Ganzen der Heiligen Schrift erkennen lässt: Jesus Christus als Mitte der Schrift und damit in ethischer Hinsicht das Doppelgebot der Liebe (Mk 12,29-31 parr). Das Liebesgebot ist nicht nur zentral für die Ethik des Neuen Testaments, sondern zugleich Maßstab für den Umgang mit anderen Geboten.

Dies gilt auch im Hinblick auf diejenigen Passagen im Alten und im Neuen Testament, in denen homosexuelles Verhalten massiv verurteilt wird. Im Alten Testament wird Homosexualität der Praxis fremder Religionen zugerechnet und gilt deshalb als unvereinbar mit dem Glauben an den Gott Israels. Im Neuen Testament sind vorrangig sexuelle Beziehungen zwischen Männern (und Knaben) im Blick, die von Über- und Unterordnung, Gewalt und Käuflichkeit geprägt sind (1 Kor 6,9; 1 Tim 1,10). Die biblischen Stellen behandeln nicht die Frage, wie homophile Menschen verantwortlich leben sollen. Anlagebedingte Homosexualität und homosexuelle Liebe in partnerschaftlicher Gemeinschaft sind nicht im Blick. Als unmittelbare Grundlage für ein ethisches Urteil können diese Stellen nicht herangezogen werden. Der entscheidende Anhalt in unserem Bemühen um Vergewisserung ist Jesus Christus, der sich uns als Liebe offenbart. Dabei bleiben wir in unserem konkreten Urteil irrtumsfähig und auf Gottes Vergebung angewiesen.

2. Christ sein und sexuelle Orientierung

2.1 Die Frage nach dem Umgang der Kirche mit Menschen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften findet öffentliche Aufmerksamkeit und das Interesse der Medien. Festzuhalten ist jedoch: Bedeutung und Dringlichkeit der mit dem Thema verbundenen Fragen erwachsen aus der Wirklichkeit der Kirche selbst. Die Bitte um eine gottesdienstliche Begleitung für das Leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird von getauften Christinnen und Christen gestellt, von Menschen, die z.T. als engagierte Kirchenmitglieder in unseren Gemeinden leben. Sie möchten in einem öffentlichen Gottesdienst das Leben in ihrer Partnerschaft unter Gottes Wort und Segen stellen.

2.2 Deshalb sind die ethischen Aspekte dieser Frage im Zusammenhang mit dem zu sehen, was Kirche als Gemeinde Jesu Christi ausmacht und konstituiert: "Ihr seid alle durch den Glauben Gottes Kinder in Christus Jesus. Denn ihr alle, die ihr auf Christus getauft seid, habt Christus angezogen." (Gal 3,26f.). (Vor)Gegebenheiten, die das menschliche Zusammenleben mitbestimmen, werden durch die neue Wirklichkeit in Christus relativiert: "Hier ist nicht Jude noch Grieche, hier ist nicht Sklave noch Freier, hier ist nicht Mann noch Frau; denn ihr seid allesamt einer in Christus Jesus." (Gal 3,28). Ethnische und soziale Unterschiede wie unterschiedliche Geschlechterzugehörigkeit sind keine Grenzen, an denen sich Christ sein und christliche Gemeinschaft entscheidet. Dies gilt auch für die sexuelle Orientierung. Maßgeblich ist vielmehr die Bezogenheit auf Christus, der im zwischenmenschlichen Umgang die Liebe entspricht.

3. Formen verantwortlichen Lebens

Nach biblischem Verständnis äußert sich Liebe in konkretem Tun wie in gemeinsamen Lebensverhältnissen, in denen Verantwortung füreinander Gestalt gewinnt. Zur Seelsorge als Aufgabe der Kirche gehört es, Menschen bei der Suche nach der Form verantwortlichen Lebens zu unterstützen, die der jeweiligen Bestimmung und Berufung entspricht (vgl. 1 Kor 7). Eine vorgefundene und angenommene homosexuelle Prägung ist eine zugleich natürliche und kulturelle Vorgabe, die, wie es auch für die heterosexuelle Prägung gilt, im Sinne des Liebesgebots zu gestalten ist.

Das Liebesgebot stellt der Kirche die Aufgabe, Formen gemeinsamen Lebens zu stärken, in denen ganzheitliche Zuwendung, Fürsorge und Verantwortung praktiziert werden.

4. Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft

Im staatlichen Recht werden Ehe und eingetragene Partnerschaft nicht gleich gesetzt, sondern als unterschiedliche Rechtsinstitute beschrieben und geregelt. Auch von einem evangelischen Eheverständnis her sind Ehe und eingetragene Partnerschaft zu unterscheiden.

4.1 In evangelischer Sicht ist Ehe die auf Dauer angelegte, ganzheitliche und partnerschaftliche Gemeinschaft von Mann und Frau, die offen ist für die Weitergabe des Lebens. In Deutschland stellt das Grundgesetz Ehe und Familie unter besonderen Schutz. Die Evangelische Kirche bejaht diesen Schutz. Die gegenseitige Liebe von Mann und Frau, die die Risiken einer auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft auf sich nimmt, und die Bereitschaft zur Weitergabe des Lebens entsprechen dem Willen Gottes, wie er in der Heiligen Schrift erkennbar ist. Zugleich ist festzuhalten: eine ausschließliche Ausrichtung auf die Lebensformen Ehe und Familie ist vom Zeugnis der Heiligen Schrift nicht gedeckt. Dies gilt insbesondere für das Neue Testament (vgl. Mk 3,31-35 parr; 1 Kor 7) und betrifft auch Segen und Segnung.

4.2 Das stärkste Argument für den rechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist die Schutzbedürftigkeit der Kinder. Kinder sind auf verlässliche Lebensbedingungen angewiesen. Deshalb muss der vom Grundgesetz gebotene Schutz der Familie Ausdruck in konkreten Maßnahmen finden, die die Lebensbedingungen von Familien positiv beeinflussen und ein gedeihliches Aufwachsen von Kindern fördern. Freilich kann das Recht weder die Liebe, die lebenszeitliche Dauer einer Ehe noch den angemessenen Umgang von Eltern und Kindern gewährleisten.

4.3 Menschen, die eindeutig homosexuell geprägt sind, können sich nicht auf die Ehe ausrichten. Ihnen für ihre Lebensführung die Ehe als "Leitbild" vorzuhalten, ist nicht nur unrealistisch, sondern auch ethisch in hohem Maße bedenklich. Von homosexuell orientierten Menschen generell sexuelle Enthaltsamkeit zu fordern, widerspricht den Aussagen im Neuen Testament, die die Fähigkeit zur Enthaltsamkeit als eine besondere Gabe Gottes (1 Kor 7,9) kennzeichnen.

4.4 Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine Lebensform, in der die Gemeinschaft von Menschen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung eine dauerhafte Gestalt gewinnen kann. Auch in solchen Partnerschaften kann Verantwortung über die Paarbeziehung hinaus wahrgenommen werden. Die eingetragene Lebenspartnerschaft als ethisch gestaltungsfähige Lebensform anzuerkennen, bedeutet keineswegs eine Abwertung der Ehe. Vielmehr wird anerkannt, dass auch Frauen und Männer, für die die Ehe auf Grund ihrer Prägung keine Möglichkeit ist, dauerhafte Beziehungen in gegenseitiger Liebe und Verantwortung suchen und gestalten möchten.

4.5 Der Unterscheidung von Ehe und eingetragener Partnerschaft widerspricht es nicht, beide Lebensformen vom Liebesgebot her zu betrachten, und für das Zusammenleben in einer eingetragenen Partnerschaft Kriterien zur Geltung zu bringen, die auch im Blick auf die Ehe maßgeblich sind: Freiwilligkeit, Ausrichtung auf Dauer, Gleichberechtigung und ganzheitliche Zuwendung in Liebe. Wie Mann und Frau in der Ehe auf Gottes Beistand und Segen angewiesen sind, so gilt dies auch für Menschen in einer eingetragenen Partnerschaft.

5. Gottesdienstliche Begleitung

5.1 Dass homosexuell orientierte Menschen als Glieder der Kirche in gleicher Weise Anspruch auf seelsorgliche Begleitung haben wie heterosexuell orientierte, ist heute, nach einer Jahrhunderte langen Geschichte der Diskriminierung Homosexueller, in unserer Kirche weitgehend unstrittig. Strittig ist die gottesdienstliche Begleitung von Menschen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

5.2 Die Befürwortung einer gottesdienstlichen Begleitung von Menschen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat ihre Begründung in der Verheißung Gottes für jede von Liebe getragene Gemeinschaft. Wenn zwei gleichgeschlechtlich geprägte Menschen in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, in gegenseitiger Fürsorge und Verantwortung zusammen leben möchten und einander gegenseitige Liebe und Treue versprechen, gibt es vom Liebesgebot her keinen hinreichenden Grund, ihnen wegen ihrer sexuellen Orientierung Verkündigung, Fürbitte und Segen zu versagen.

Daraus folgt: Für Menschen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist grundsätzlich die Möglichkeit einer gottesdienstlichen Begleitung zu eröffnen.

6. Verschiedenheit und Einheit in der Kirche

6.1 Nicht alle Mitglieder der Kirche teilen die Auffassung, dass für Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften die Möglichkeit gottesdienstlicher Begleitung eröffnet werden sollte. Vielmehr wird darüber kontrovers diskutiert. Dies geschieht nicht zum Nachteil unserer Kirche, sondern ist Ausdruck der Aufmerksamkeit für Themen, die lange Zeit in Gesellschaft und Kirche tabuisiert waren oder einseitig dargestellt wurden: die Unterschiedlichkeit sexueller Prägungen, die Wirklichkeit gleichgeschlechtlicher Liebe und der angemessene Umgang damit. Ein Blick in die Ökumene zeigt: In anderen Kirchen werden vergleichbare Diskussionen geführt. In der Römisch-Katholischen Kirche gibt es, ungeachtet der Härte der offiziellen Stellungnahmen, ein differenziertes Spektrum von Auffassungen in der theologischen Ethik wie auf Gemeindeebene. Auch im Judentum sind die Äußerungen und der praktische Umgang mit dem Thema keineswegs einheitlich, sondern differieren zwischen den verschiedenen Richtungen ähnlich wie in anderen Fragen.

6.2 Unterschiedliche Auffassungen in Fragen der Lebensordnung hat es in der Geschichte der Kirche zu nahezu allen Zeiten gegeben. Dabei haben häufig nicht die Unterschiede als solche zu Abspaltungen und Trennungen geführt, sondern der Versuch, Einheitlichkeit zu erzwingen. Die zur Diskussion stehende Frage ist keine Frage des Bekenntnisses, in der die Einheit der Kirche auf dem Spiel stünde. Es geht nicht um die Einführung einer neuen, für alle Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichtenden Amtshandlung, zu deren Ausführung eine Agende erforderlich wäre. Vielmehr geht es um angemessenes Handeln in einer Frage, in der mit respektablen Gründen verschiedene Auffassungen vertreten werden können. Unterschiedliche Bewertungen biblischer Aussagen und humanwissenschaftlicher Erkenntnisse, aber auch seelsorgliche Erwägungen und die Einschätzung der jeweiligen Situation vor Ort können in der Praxis zu voneinander abweichenden Entscheidungen führen.

6.3 Diesem Sachverhalt wird nur eine differenzierte Regelung gerecht, die sowohl das Gewissen und die Auffassung derjenigen ernst nimmt, die eine öffentliche gottesdienstliche Begleitung von Menschen in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft befürworten, als auch das Gewissen und die Auffassung derjenigen, die sie ablehnen. Einer protestantischen Kirche entspricht eine Regelung, die die Gewissensfreiheit der Einzelnen achtet, ohne dabei die Einheit der Kirche aus dem Auge zu verlieren. Einheit vollzieht sich in wechselseitiger Anerkennung der verschiedenen Glieder an dem einen Leib Christi. Deshalb ist Einheit nicht Uniformität, sondern schließt Unterschiede zwischen Gemeinden ein, die auch in einer unterschiedlichen Praxis in der anstehenden Frage zum Ausdruck kommen können.

7. Verantwortung und Entscheidung auf Gemeindeebene

7.1 Die Entscheidung über die gottesdienstliche Begleitung von Menschen in eingetragenen Partnerschaften ist dort zu treffen, wo sich die Frage konkret stellt, in der Gemeinde. Alle, die auf Gemeindeebene zur Leitung beauftragt sind, Pfarrerinnen und Pfarrer wie Presbyterinnen und Presbyter, stehen hier in der Verantwortung. Zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung brauchen sie einen Entscheidungsspielraum mit klaren Rahmenvorgaben sowie Unterstützung in der Urteilsbildung.

7.2 Konkret bedeutet das: Voraussetzung einer gottesdienstlichen Begleitung von Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaft ist, dass das Presbyterium der Kirchengemeinde sich in der Grundsatzfrage mehrheitlich dafür ausgesprochen hat, und dass die zuständige Pfarrerin/der zuständige Pfarrer bereit ist, die gottesdienstliche Begleitung wahrzunehmen.

7.3 Auf allen Ebenen der Landeskirche ist die Meinungsbildung über die Frage der gottesdienstlichen Begleitung zu fördern. Die Verantwortung der Presbyterien wird die Bereitschaft fördern, sich mit den damit verbundenen Fragen zu beschäftigen. Auch Bezirkssynoden sind ein geeigneter Ort dafür. Stellungnahmen von Bezirkssynoden können den Entscheidungsprozess auf Gemeindeebene jedoch nicht ersetzen.

8. Vorschlag für eine differenzierte Regelung

Deshalb wird folgende Regelung vorgeschlagen:

"Für gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, kann es eine gottesdienstliche Begleitung geben.

Für eine gottesdienstliche Begleitung ist Voraussetzung,

- dass vorher eine gründliche Beratung im Presbyterium erfolgt ist und das Presbyterium einen Beschluss über die grundsätzliche Eröffnung dieses Weges gefasst hat;
- dass die grundsätzliche Bereitschaft einer Pfarrerin/eines Pfarrers vorliegt, die seelsorgliche und gottesdienstliche Verantwortung zu übernehmen;
- dass mindestens eine bzw. einer der beiden Partnerinnen oder Partner Mitglied der Evangelischen Kirche ist.

Der Landeskirchenrat erlässt als Empfehlung für die Gemeinden ein liturgisches Modell für die gottesdienstliche Begleitung von Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften."

Die Stellungnahme für Option B plädiert dagegen, für Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften die Möglichkeit einer öffentlichen gottesdienstlichen Begleitung zu eröffnen.

Stellungnahme für Option B

1. Für eine Öffnung in der Bewertung der Homosexualität und im Umgang mit homosexuell veranlagten Menschen

1.1 Grundsätzlich ist das in der Orientierungshilfe des Rates der EKD zum Thema "Homosexualität und Kirche" Gesagte festzuhalten. Dort heißt es:

"Homosexuelle Männer und Frauen waren in der Geschichte häufig Zielscheibe von Spott, Verachtung, Ablehnung und Verfolgung bis hin zur physischen Vernichtung. Ihnen ist schweres Unrecht geschehen. Diese Leidensgeschichte ... reicht teilweise bis in die Gegenwart. Christen und Kirchen haben sich dabei oft nicht schützend vor die Angegriffenen gestellt, sondern sind an ihnen mitschuldig geworden. Erst das Eingeständnis und die Übernahme ihres Schuldanteils befähigt die Kirchen, ihre Einstellung zu Homosexualität und ihr Verhältnis zu homosexuellen Menschen zu klären und zu einer freien, unbefangenen Meinungsbildung über die anstehenden Fragen zu kommen. Zu einer solchen freien Meinungsbildung gehört es gegebenenfalls auch, dass die Kirchen sich von ihren Glaubens- und Lehrgrundlagen her ein kritisches Urteil zu bestimmten Formen oder Aspekten homosexueller Lebensweise bilden."

1.2 Diskriminierung Homosexueller steht in klarem Widerspruch zum Liebesgebot Jesu Christi. Deshalb sind alle Glieder unserer Kirche aufgefordert,

- homosexuellen Menschen vorurteilslos und in dem Wissen zu begegnen, dass sie der Zuwendung Gottes ebenso bedürftig und würdig sind wie heterosexuelle Menschen;
- das Gespräch mit homosexuellen Menschen zu suchen und ihnen zu helfen, in ihrer Gemeinde heimisch zu werden;
- der an sie herangetragenen Bitte um seelsorgerliche Begleitung in jedem Fall zu entsprechen;
- sich gründlich über theologische, biologische und soziologische Erkenntnisse zu informieren und dabei auch die der eigenen Meinung entgegengesetzten Standpunkte zu hören.

2. Biblisches Zeugnis

Nach dem Zeugnis der Bibel stehen Beziehungsformen, die auf Treue und gegenseitiges Dienen angelegt sind, unter dem besonderen Schutz Gottes. Das vertrauensvolle und dauerhafte Miteinander von Frau und Mann ist eine von Gott gesetzte Ordnung, auf der ein besonderer Segen ruht und der nichts Vergleichbares zur Seite gestellt werden kann.

2.1 Demgegenüber wird praktizierte Homosexualität in der Bibel abgelehnt. Allerdings war sie als ethisch gestaltbare Beziehungsform, so wie sie heute von vielen Betroffenen verstanden wird, nicht denkbar und wohl auch nicht bekannt. Deshalb greift eine theologische Bewertung der partnerschaftlich gelebten Homosexualität anhand der sog. "einschlägigen Stellen" zu kurz; sie ist um diesen Aspekt erweitert zu bedenken.

2.2 Grundsätzlich stellt sich von der Mitte der Schrift immer die Frage: Welche Lebens- und Beziehungsform kann am ehesten der Nachfolge Christi dienen? Und: Welche ist ihr hinderlich? Gerade das Doppelgebot der Liebe ist in diesem Kontext Maßstab und Hilfe, um nach dem Willen Gottes für die eigene Lebensgestaltung zu fragen.

2.3 Der Bibel kann kein Auftrag entnommen werden, homosexuelle Partnerschaften in einer der Ehe vergleichbaren Weise zu segnen. Diese Erkenntnis rechtfertigt jedoch in keinem Fall die Ablehnung homosexuell empfindender oder in homosexueller Partnerschaft lebender Menschen.

3. Begriffliche Sorgfalt in Humanwissenschaften und Theologie

3.1 Begriffe wie "Krankheit" und "Therapie" sind in diesem Kontext zu vermeiden, denn Homosexualität ist nach Auskunft einschlägiger Untersuchungen, auf die sich auch die Forschungsarbeit der Offensive Junger Christen stützt, keine Krankheit, sondern eine sexuelle Prägung, die nicht monokausal zu erklären ist. In vielen Fällen ist diese Prägung veränderbar, in vielen Fällen nicht. Angesichts dessen ist eine Öffnung gegenüber allzu eindeutigen Festlegungen (auch von seiten der Humanwissenschaften) ratsam.

3.2 Theologisch ist eine Verengung der Argumentation auf den Sündenbegriff zu vermeiden. Menschen mit einer homosexuellen Prägung sind in gleicher Weise auf Vergebung angewiesen wie heterosexuell geprägte Menschen.

4. Seelsorge

Eine Öffnung im Umgang mit homosexuellen Paaren ist für die Seelsorge zu fordern. Grundsätzlich ist jede Seelsorgerin/jeder Seelsorger dazu verpflichtet, Menschen mit homosexueller Prägung bedingungslos anzunehmen und ernst zu nehmen. Dazu gehört eine umfassende Information über mögliche Ursachen dieser Prägung, über die Haltung der Bibel dazu (s. 2.1) und über die Aussagen der Humanwissenschaften zur Möglichkeit einer sexuellen Neuorientierung.

5. Zur gottesdienstlichen Segnung homosexueller Partnerschaften

5.1 Die Einführung einer gottesdienstlichen Segnung homosexueller Partnerschaften wird abgelehnt und kann der Synode nicht empfohlen werden. Diese Ablehnung stellt keine Fortsetzung der Diskriminierungsgeschichte von homosexuell veranlagten Menschen dar, sondern geschieht in Ermangelung eines klar erkennbaren Auftrages.

5.2 Im Laufe der Kirchengeschichte haben sich auf Grund von theologischer Erkenntnis viele "Ordnungen" als widergöttlich erwiesen und mussten deshalb aufgehoben werden, wie z.B. die Sklaverei oder die Diskriminierung der Frau in der Gemeindeleitung. Diese Erkenntnis ist jedoch beim gegenwärtigen Diskussionsstand nicht gegeben.

6. Die Ablehnung wird wie folgt begründet:

6.1 Schriftverständnis

Das Wort Gottes, wie es in der Bibel bezeugt wird, ist vor aller menschlichen Erfahrung und damit theologischer Rede von Gott immer schon vorgegeben.

6.1.1 Das Wort Gottes ist trotz seines geschichtlichen Charakters nicht das Ergebnis von Geschichte, das sich im Laufe geschichtlicher Entwicklungen fortschreiben oder gar neu schreiben ließe, sondern deren Voraussetzung. Es ist auch nicht in erster Linie durch die zeitliche Distanz zu seinen Hörern bestimmt. Vielmehr besteht seine Unmittelbarkeit darin, dass das Wort in der Begegnung mit hörenden Menschen seine Wirksamkeit erweist.

6.1.2 Das Hören beinhaltet hierbei die Bereitschaft zum Gehorsam, der das Wort Gottes erst einmal ausreden lässt. Die Begegnung mit Gott in seinem Wort kann immer auch die schmerzhafte Infragestellung und Korrektur dessen bedeuten, was Menschen für gut und erstrebenswert halten.

6.1.3 Vom biblischen Befund stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen:
Ist Homosexualität eine dem Schöpferwillen Gottes entsprechende Prägung oder stellt sie die "Verkehrung" einer solchen Prägung (Röm 1) dar, in die Menschen ohne eigenes Verschulden hineingestellt werden?
Ist es möglich, dass homosexuelles Verhalten als solches Menschen in die von Paulus unterstellte Unfreiheit (1 Kor 6) bringt?

6.2 Mann und Frau

Die lebenslange Liebesbeziehung von Mann und Frau ist nach evangelischem Verständnis eine von Gott gesetzte Ordnung (Stiftung, Mandat), auch wenn sie historisch das Ergebnis einer Entwicklung darstellt.

6.2.1 Für diese Beziehung konstitutiv sind die geschlechtliche Polarität und die durch liebende Hingabe und Treue ermöglichte Einheit der Partner. Einheit ist in diesem Zusammenhang das Ergebnis eines wechselseitigen Sich-Erkennens, welches zugleich das Bewusstsein eigener Identität in der Differenz zum anderen Geschlecht ermöglicht.

6.2.2 Kinder brauchen idealerweise für ihre Entwicklung die Auseinandersetzung mit beiden Geschlechtern in Person ihrer leiblichen Eltern.

6.2.3 Der Ehe als Keimzelle der Familie kommt damit eine Leitbild-Funktion zu, deren besondere Stellung die Kirche deutlich zu wahren hat.

6.3 Segen

Gottes Segen ist eine Gabe, die allen Menschen zuteil werden kann.
Jedem Menschen kann der Segen im Namen Gottes zugesprochen werden, und jeder Mensch kann auch ohne diesen Zuspruch die Erfahrung machen, von Gott gesegnet zu sein.
Durch das Segnen werden Menschen des Heilswillens Gottes für sie versichert. Menschen, von denen dies nicht zutrifft, sind keine verfluchten Menschen.
Segen darf nicht instrumentalisiert werden im Sinne einer "Absegnung" dessen, was in der Bibel tendenziell kritisch bewertet, jedenfalls nicht ausdrücklich gut geheißen wird. Der Segen Gottes ist kein Gütesiegel, das die Kirche in eigenem Ermessen zu vergeben hat.

6.4 Gottesdienstliche Segnung

Die Verbindung von Mann und Frau ist nach dem Zeugnis der Bibel von Gott in besonderer Weise gesegnet. Dem trägt die Kirche durch besondere Gottesdienste anlässlich der Eheschließung Rechnung.

6.4.1 Die gottesdienstliche Segnung von homosexuellen Paaren verwischt diese Besonderheit. Sie stellt trotz aller kirchenrechtlichen Absicherungen eine Analogie zur kirchlichen Trauung dar.

6.4.2 Sie vermittelt zudem, dass sexuelle Orientierung etwas Sekundäres und ggf. Auswechselbares sein kann. Die Öffentlichkeit wird das Signal empfangen, dass auch für die Kirche zwischen homosexueller und heterosexueller Lebensweise und Prägung kein gravierender Unterschied besteht. Jugendlichen, deren sexuelle Prägung noch ambivalent ist, wird dadurch der Schritt in die Homosexualität erleichtert.

6.4.3 Die Bedeutung von Ehe und Familie als Keimzelle gesellschaftlichen Miteinanders wird dadurch noch stärker herabgesetzt. Sie mag innergesellschaftlich nur noch eine Möglichkeit unter vielen sein, für Christen kann sie es nicht sein.

6.5 Folgerungen für das kirchliche Leben

Die ökumenische Dimension einer öffentlichen Segenshandlung an Homosexuellen muss in die Überlegungen einbezogen werden. Welche Folgen hat die geplante Entscheidung für das Verhältnis zur Römisch-Katholischen Kirche? Was bedeutet sie hinsichtlich des Verhältnisses unserer Landeskirche zum Judentum?

6.5.1 Zu bedenken sind auch die Auswirkungen einer öffentlichen Anerkennung durch Segnung auf das Pfarrerdienstgesetz.

6.5.2 Es war die Aufgabe des Arbeitskreises, Grundlinien für einen breiten Meinungsbildungsprozess in der Landeskirche zu erarbeiten. Um zu vermeiden, dass Gruppen oder Gremien, die bislang in diesen Prozess nicht einbezogen waren, sich übergangen oder entmündigt fühlen, ist es eine vordringliche Aufgabe, diese zu Diskussion und Stellungnahme im Rahmen der unter 1. genannten Voraussetzungen zu ermutigen.

6.5.3 Die theologische und ethische Beurteilung homosexuellen Verhaltens und insbesondere das Für und Wider einer gottesdienstlichen Segnung ist mit starken Emotionen belastet und stellt viele Menschen vor die Frage nach der geistlichen Einheit unserer Kirche. Einer vorhandenen Neigung von Kirchenmitgliedern, die Landeskirche im Falle eines positiven Beschlusses zu verlassen, ist entgegenzutreten - im Vertrauen darauf, dass Gott selbst seine Kirche vor Schaden bewahrt.

 

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