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Arbeitskreis
"Kirche und Homosexualität"
Stellungnahme 23.08.2002
Der Gesetzgeber hat mit
der Rechtsform der "eingetragenen Lebenspartnerschaft" den
Rahmen für die rechtliche Anerkennung und Regelung von verbindlichen,
auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften zweier homosexuell orientierter
Menschen geschaffen. Unter den Männern und Frauen, die in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder beabsichtigen, eine solche
Lebenspartnerschaft einzugehen, sind Mitglieder unserer Kirche, die
sich für ihr Leben in dieser Lebensform kirchliche Begleitung
in Gottesdienst und Seelsorge wünschen.
Bislang ist die Frage einer
gottesdienstlichen Begleitung für Menschen in einer homosexuellen
Lebensgemeinschaft in unserer Kirche nicht geregelt. Dies hat seinen
Grund zunächst darin, dass die Rechtsform der "eingetragenen
Lebenspartnerschaft" erst seit kurzer Zeit besteht. Die vom Rat
der EKD veröffentlichte Orientierungshilfe "Mit Spannungen
leben" aus dem Jahr 1996 behandelt wesentliche Aspekte des Themas
"Homosexualität und Kirche", kennt aber noch nicht
die "eingetragene Lebenspartnerschaft".
Um angesichts der neuen
Situation zu einer angemessenen, theologisch verantwortbaren Praxis
zu gelangen, hat sich der Arbeitskreis "Kirche und Homosexualität"
im Auftrag der Landessynode mit verschiedenen Themen beschäftigt,
die für eine Entscheidung in dieser Frage von Bedeutung sind.
Diese Themen waren: Homosexualität in biblischer Sicht und ethische
Urteilsbildung (9. Februar 2002), Homosexualität in humanwissenschaftlicher
Sicht, Ehe in evangelischer Sicht (16. März 2002), Segen und
Segnung (6. April 2002). Grundlage für die Meinungsbildung und
Diskussion waren Vorträge, die in die Sachthematik einführten.
Am 1. Juni wurde der Gesprächsgang noch einmal im Zusammenhang
bedacht, mit dem Ziel Handlungsoptionen zu benennen.
Die Diskussion im Arbeitskreis
war von Offenheit, aber auch von Kontroversen geprägt. Verbunden
in dem Ziel, auf eine Praxis hinzuwirken, die die Jahrhunderte lange
Diskriminierung homosexueller Menschen auch in und durch die Kirche
beendet, brachten die Mitglieder unterschiedliche Wahrnehmungen, Erfahrungen
und Argumentationen ein. Die Vorträge erwiesen sich als hilfreich
für die Klärung von Sachfragen wie für die Profilierung
unterschiedlicher Auffassungen. Dabei vermissten einige Mitglieder
die Darstellung von sachlichen Gegenpositionen zu dem Gehörten.
Unterschiedlich empfunden wurden auch Zeitpunkt und Zeitrahmen des
Diskussionsprozesses: Einzelnen erschien eine Entscheidung in der
Sache längst überfällig, nicht zuletzt aus seelsorglichen
Gründen, andere stellten einen hohen Zeitdruck mit nachteiligen
Folgen für das Einbeziehen weiterer, insbesondere ökumenischer
Aspekte fest.
Im Verlauf der gemeinsamen
Arbeit schälten sich zwei verschiedene Optionen für die
Begleitung von Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften heraus.
Beide Optionen verdanken sich dem Hören auf die Schrift und darauf
bezogenem theologischen Nachdenken. Beide Optionen sind darauf ausgerichtet,
der Diskriminierung homosexueller Menschen in der Kirche entgegenzuwirken.
Die Unterschiede der Optionen ergeben sich sowohl aus Differenzen
in der Hermeneutik der biblischen Aussagen zur Homosexualität
als auch aus einer unterschiedlichen Bewertung humanwissenschaftlicher
Aussagen. Im Blick auf die kirchliche Praxis unterscheiden sich beide
Optionen in der Frage, ob für Menschen in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft die Möglichkeit einer öffentlichen gottesdienstlichen
Begleitung mit Verkündigung, Fürbitte und Segnung eröffnet
werden soll. Die Mitglieder des Arbeitskreises sehen darin die Bekenntnisgrundlagen
unserer Kirche nicht berührt. Zugleich sind sie sich bewusst,
dass durch jede Entscheidung in dieser Frage der persönliche
Glaubensgehorsam vieler Menschen betroffen ist.
Zunächst wird als
Option A die Stellungnahme vorgestellt, die dafür plädiert,
für Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften die Möglichkeit
einer gottesdienstlichen Begleitung zu eröffnen. Gegen eine solche
Regelung wendet sich die Stellungnahme für die Option B. Die
beiden Stellungnahmen werden von Gruppen innerhalb des Arbeitskreises
vertreten und verantwortet. Jede der beiden Stellungnahmen enthält
eine Handlungsempfehlung an die Landessynode.
Stellungnahme für Option A
1. Biblische Hermeneutik
und ethisches Urteil
Ethische Urteilsbildung
im Hinblick auf die Bewertung von Homosexualität hat sowohl
biblische Aussagen, ihren Entstehungszusammenhang und ihre Intention,
als auch gegenwärtige Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Entscheidend ist das inhaltliche Kriterium, das den Willen Gottes
im Ganzen der Heiligen Schrift erkennen lässt: Jesus Christus
als Mitte der Schrift und damit in ethischer Hinsicht das Doppelgebot
der Liebe (Mk 12,29-31 parr). Das Liebesgebot ist nicht nur zentral
für die Ethik des Neuen Testaments, sondern zugleich Maßstab
für den Umgang mit anderen Geboten.
Dies gilt auch im Hinblick
auf diejenigen Passagen im Alten und im Neuen Testament, in denen
homosexuelles Verhalten massiv verurteilt wird. Im Alten Testament
wird Homosexualität der Praxis fremder Religionen zugerechnet
und gilt deshalb als unvereinbar mit dem Glauben an den Gott Israels.
Im Neuen Testament sind vorrangig sexuelle Beziehungen zwischen
Männern (und Knaben) im Blick, die von Über- und Unterordnung,
Gewalt und Käuflichkeit geprägt sind (1 Kor 6,9; 1 Tim
1,10). Die biblischen Stellen behandeln nicht die Frage, wie homophile
Menschen verantwortlich leben sollen. Anlagebedingte Homosexualität
und homosexuelle Liebe in partnerschaftlicher Gemeinschaft sind
nicht im Blick. Als unmittelbare Grundlage für ein ethisches
Urteil können diese Stellen nicht herangezogen werden. Der
entscheidende Anhalt in unserem Bemühen um Vergewisserung ist
Jesus Christus, der sich uns als Liebe offenbart. Dabei bleiben
wir in unserem konkreten Urteil irrtumsfähig und auf Gottes
Vergebung angewiesen.
2. Christ sein und sexuelle
Orientierung
2.1 Die Frage nach dem
Umgang der Kirche mit Menschen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften
findet öffentliche Aufmerksamkeit und das Interesse der Medien.
Festzuhalten ist jedoch: Bedeutung und Dringlichkeit der mit dem
Thema verbundenen Fragen erwachsen aus der Wirklichkeit der Kirche
selbst. Die Bitte um eine gottesdienstliche Begleitung für
das Leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird von getauften
Christinnen und Christen gestellt, von Menschen, die z.T. als engagierte
Kirchenmitglieder in unseren Gemeinden leben. Sie möchten in
einem öffentlichen Gottesdienst das Leben in ihrer Partnerschaft
unter Gottes Wort und Segen stellen.
2.2 Deshalb sind die
ethischen Aspekte dieser Frage im Zusammenhang mit dem zu sehen,
was Kirche als Gemeinde Jesu Christi ausmacht und konstituiert:
"Ihr seid alle durch den Glauben Gottes Kinder in Christus
Jesus. Denn ihr alle, die ihr auf Christus getauft seid, habt Christus
angezogen." (Gal 3,26f.). (Vor)Gegebenheiten, die das menschliche
Zusammenleben mitbestimmen, werden durch die neue Wirklichkeit in
Christus relativiert: "Hier ist nicht Jude noch Grieche, hier
ist nicht Sklave noch Freier, hier ist nicht Mann noch Frau; denn
ihr seid allesamt einer in Christus Jesus." (Gal 3,28). Ethnische
und soziale Unterschiede wie unterschiedliche Geschlechterzugehörigkeit
sind keine Grenzen, an denen sich Christ sein und christliche Gemeinschaft
entscheidet. Dies gilt auch für die sexuelle Orientierung.
Maßgeblich ist vielmehr die Bezogenheit auf Christus, der
im zwischenmenschlichen Umgang die Liebe entspricht.
3. Formen verantwortlichen
Lebens
Nach biblischem Verständnis
äußert sich Liebe in konkretem Tun wie in gemeinsamen
Lebensverhältnissen, in denen Verantwortung füreinander
Gestalt gewinnt. Zur Seelsorge als Aufgabe der Kirche gehört
es, Menschen bei der Suche nach der Form verantwortlichen Lebens
zu unterstützen, die der jeweiligen Bestimmung und Berufung
entspricht (vgl. 1 Kor 7). Eine vorgefundene und angenommene homosexuelle
Prägung ist eine zugleich natürliche und kulturelle Vorgabe,
die, wie es auch für die heterosexuelle Prägung gilt,
im Sinne des Liebesgebots zu gestalten ist.
Das Liebesgebot stellt
der Kirche die Aufgabe, Formen gemeinsamen Lebens zu stärken,
in denen ganzheitliche Zuwendung, Fürsorge und Verantwortung
praktiziert werden.
4. Ehe und eingetragene
Lebenspartnerschaft
Im staatlichen Recht
werden Ehe und eingetragene Partnerschaft nicht gleich gesetzt,
sondern als unterschiedliche Rechtsinstitute beschrieben und geregelt.
Auch von einem evangelischen Eheverständnis her sind Ehe und
eingetragene Partnerschaft zu unterscheiden.
4.1 In evangelischer
Sicht ist Ehe die auf Dauer angelegte, ganzheitliche und partnerschaftliche
Gemeinschaft von Mann und Frau, die offen ist für die Weitergabe
des Lebens. In Deutschland stellt das Grundgesetz Ehe und Familie
unter besonderen Schutz. Die Evangelische Kirche bejaht diesen Schutz.
Die gegenseitige Liebe von Mann und Frau, die die Risiken einer
auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft auf sich nimmt, und die Bereitschaft
zur Weitergabe des Lebens entsprechen dem Willen Gottes, wie er
in der Heiligen Schrift erkennbar ist. Zugleich ist festzuhalten:
eine ausschließliche Ausrichtung auf die Lebensformen Ehe
und Familie ist vom Zeugnis der Heiligen Schrift nicht gedeckt.
Dies gilt insbesondere für das Neue Testament (vgl. Mk 3,31-35
parr; 1 Kor 7) und betrifft auch Segen und Segnung.
4.2 Das stärkste
Argument für den rechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist
die Schutzbedürftigkeit der Kinder. Kinder sind auf verlässliche
Lebensbedingungen angewiesen. Deshalb muss der vom Grundgesetz gebotene
Schutz der Familie Ausdruck in konkreten Maßnahmen finden,
die die Lebensbedingungen von Familien positiv beeinflussen und
ein gedeihliches Aufwachsen von Kindern fördern. Freilich kann
das Recht weder die Liebe, die lebenszeitliche Dauer einer Ehe noch
den angemessenen Umgang von Eltern und Kindern gewährleisten.
4.3 Menschen, die eindeutig
homosexuell geprägt sind, können sich nicht auf die Ehe
ausrichten. Ihnen für ihre Lebensführung die Ehe als "Leitbild"
vorzuhalten, ist nicht nur unrealistisch, sondern auch ethisch in
hohem Maße bedenklich. Von homosexuell orientierten Menschen
generell sexuelle Enthaltsamkeit zu fordern, widerspricht den Aussagen
im Neuen Testament, die die Fähigkeit zur Enthaltsamkeit als
eine besondere Gabe Gottes (1 Kor 7,9) kennzeichnen.
4.4 Die eingetragene
Lebenspartnerschaft ist eine Lebensform, in der die Gemeinschaft
von Menschen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung eine dauerhafte
Gestalt gewinnen kann. Auch in solchen Partnerschaften kann Verantwortung
über die Paarbeziehung hinaus wahrgenommen werden. Die eingetragene
Lebenspartnerschaft als ethisch gestaltungsfähige Lebensform
anzuerkennen, bedeutet keineswegs eine Abwertung der Ehe. Vielmehr
wird anerkannt, dass auch Frauen und Männer, für die die
Ehe auf Grund ihrer Prägung keine Möglichkeit ist, dauerhafte
Beziehungen in gegenseitiger Liebe und Verantwortung suchen und
gestalten möchten.
4.5 Der Unterscheidung
von Ehe und eingetragener Partnerschaft widerspricht es nicht, beide
Lebensformen vom Liebesgebot her zu betrachten, und für das
Zusammenleben in einer eingetragenen Partnerschaft Kriterien zur
Geltung zu bringen, die auch im Blick auf die Ehe maßgeblich
sind: Freiwilligkeit, Ausrichtung auf Dauer, Gleichberechtigung
und ganzheitliche Zuwendung in Liebe. Wie Mann und Frau in der Ehe
auf Gottes Beistand und Segen angewiesen sind, so gilt dies auch
für Menschen in einer eingetragenen Partnerschaft.
5. Gottesdienstliche
Begleitung
5.1 Dass homosexuell
orientierte Menschen als Glieder der Kirche in gleicher Weise Anspruch
auf seelsorgliche Begleitung haben wie heterosexuell orientierte,
ist heute, nach einer Jahrhunderte langen Geschichte der Diskriminierung
Homosexueller, in unserer Kirche weitgehend unstrittig. Strittig
ist die gottesdienstliche Begleitung von Menschen in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft.
5.2 Die Befürwortung
einer gottesdienstlichen Begleitung von Menschen in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft hat ihre Begründung in der Verheißung
Gottes für jede von Liebe getragene Gemeinschaft. Wenn zwei
gleichgeschlechtlich geprägte Menschen in einer auf Dauer angelegten
Lebensgemeinschaft, in gegenseitiger Fürsorge und Verantwortung
zusammen leben möchten und einander gegenseitige Liebe und
Treue versprechen, gibt es vom Liebesgebot her keinen hinreichenden
Grund, ihnen wegen ihrer sexuellen Orientierung Verkündigung,
Fürbitte und Segen zu versagen.
Daraus folgt: Für
Menschen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,
ist grundsätzlich die Möglichkeit einer gottesdienstlichen
Begleitung zu eröffnen.
6. Verschiedenheit und
Einheit in der Kirche
6.1 Nicht alle Mitglieder
der Kirche teilen die Auffassung, dass für Menschen in eingetragenen
Lebenspartnerschaften die Möglichkeit gottesdienstlicher Begleitung
eröffnet werden sollte. Vielmehr wird darüber kontrovers
diskutiert. Dies geschieht nicht zum Nachteil unserer Kirche, sondern
ist Ausdruck der Aufmerksamkeit für Themen, die lange Zeit
in Gesellschaft und Kirche tabuisiert waren oder einseitig dargestellt
wurden: die Unterschiedlichkeit sexueller Prägungen, die Wirklichkeit
gleichgeschlechtlicher Liebe und der angemessene Umgang damit. Ein
Blick in die Ökumene zeigt: In anderen Kirchen werden vergleichbare
Diskussionen geführt. In der Römisch-Katholischen Kirche
gibt es, ungeachtet der Härte der offiziellen Stellungnahmen,
ein differenziertes Spektrum von Auffassungen in der theologischen
Ethik wie auf Gemeindeebene. Auch im Judentum sind die Äußerungen
und der praktische Umgang mit dem Thema keineswegs einheitlich,
sondern differieren zwischen den verschiedenen Richtungen ähnlich
wie in anderen Fragen.
6.2 Unterschiedliche
Auffassungen in Fragen der Lebensordnung hat es in der Geschichte
der Kirche zu nahezu allen Zeiten gegeben. Dabei haben häufig
nicht die Unterschiede als solche zu Abspaltungen und Trennungen
geführt, sondern der Versuch, Einheitlichkeit zu erzwingen.
Die zur Diskussion stehende Frage ist keine Frage des Bekenntnisses,
in der die Einheit der Kirche auf dem Spiel stünde. Es geht
nicht um die Einführung einer neuen, für alle Pfarrerinnen
und Pfarrer verpflichtenden Amtshandlung, zu deren Ausführung
eine Agende erforderlich wäre. Vielmehr geht es um angemessenes
Handeln in einer Frage, in der mit respektablen Gründen verschiedene
Auffassungen vertreten werden können. Unterschiedliche Bewertungen
biblischer Aussagen und humanwissenschaftlicher Erkenntnisse, aber
auch seelsorgliche Erwägungen und die Einschätzung der
jeweiligen Situation vor Ort können in der Praxis zu voneinander
abweichenden Entscheidungen führen.
6.3 Diesem Sachverhalt
wird nur eine differenzierte Regelung gerecht, die sowohl das Gewissen
und die Auffassung derjenigen ernst nimmt, die eine öffentliche
gottesdienstliche Begleitung von Menschen in gleichgeschlechtlicher
Partnerschaft befürworten, als auch das Gewissen und die Auffassung
derjenigen, die sie ablehnen. Einer protestantischen Kirche entspricht
eine Regelung, die die Gewissensfreiheit der Einzelnen achtet, ohne
dabei die Einheit der Kirche aus dem Auge zu verlieren. Einheit
vollzieht sich in wechselseitiger Anerkennung der verschiedenen
Glieder an dem einen Leib Christi. Deshalb ist Einheit nicht Uniformität,
sondern schließt Unterschiede zwischen Gemeinden ein, die
auch in einer unterschiedlichen Praxis in der anstehenden Frage
zum Ausdruck kommen können.
7. Verantwortung und
Entscheidung auf Gemeindeebene
7.1 Die Entscheidung
über die gottesdienstliche Begleitung von Menschen in eingetragenen
Partnerschaften ist dort zu treffen, wo sich die Frage konkret stellt,
in der Gemeinde. Alle, die auf Gemeindeebene zur Leitung beauftragt
sind, Pfarrerinnen und Pfarrer wie Presbyterinnen und Presbyter,
stehen hier in der Verantwortung. Zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung
brauchen sie einen Entscheidungsspielraum mit klaren Rahmenvorgaben
sowie Unterstützung in der Urteilsbildung.
7.2 Konkret bedeutet
das: Voraussetzung einer gottesdienstlichen Begleitung von Menschen
in eingetragenen Lebenspartnerschaft ist, dass das Presbyterium
der Kirchengemeinde sich in der Grundsatzfrage mehrheitlich dafür
ausgesprochen hat, und dass die zuständige Pfarrerin/der zuständige
Pfarrer bereit ist, die gottesdienstliche Begleitung wahrzunehmen.
7.3 Auf allen Ebenen
der Landeskirche ist die Meinungsbildung über die Frage der
gottesdienstlichen Begleitung zu fördern. Die Verantwortung
der Presbyterien wird die Bereitschaft fördern, sich mit den
damit verbundenen Fragen zu beschäftigen. Auch Bezirkssynoden
sind ein geeigneter Ort dafür. Stellungnahmen von Bezirkssynoden
können den Entscheidungsprozess auf Gemeindeebene jedoch nicht
ersetzen.
8. Vorschlag für
eine differenzierte Regelung
Deshalb wird folgende
Regelung vorgeschlagen:
"Für gleichgeschlechtliche
Paare, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, kann es eine
gottesdienstliche Begleitung geben.
Für eine gottesdienstliche
Begleitung ist Voraussetzung,
- dass vorher eine
gründliche Beratung im Presbyterium erfolgt ist und das Presbyterium
einen Beschluss über die grundsätzliche Eröffnung
dieses Weges gefasst hat;
- dass die grundsätzliche Bereitschaft einer Pfarrerin/eines
Pfarrers vorliegt, die seelsorgliche und gottesdienstliche Verantwortung
zu übernehmen;
- dass mindestens
eine bzw. einer der beiden Partnerinnen oder Partner Mitglied
der Evangelischen Kirche ist.
Der Landeskirchenrat
erlässt als Empfehlung für die Gemeinden ein liturgisches
Modell für die gottesdienstliche Begleitung von Menschen in
eingetragenen Lebenspartnerschaften."
Die Stellungnahme für
Option B plädiert dagegen, für Menschen in eingetragenen
Lebenspartnerschaften die Möglichkeit einer öffentlichen
gottesdienstlichen Begleitung zu eröffnen.
Stellungnahme für
Option B
1. Für eine Öffnung
in der Bewertung der Homosexualität und im Umgang mit homosexuell
veranlagten Menschen
1.1 Grundsätzlich
ist das in der Orientierungshilfe des Rates der EKD zum Thema "Homosexualität
und Kirche" Gesagte festzuhalten. Dort heißt es:
"Homosexuelle Männer
und Frauen waren in der Geschichte häufig Zielscheibe von Spott,
Verachtung, Ablehnung und Verfolgung bis hin zur physischen Vernichtung.
Ihnen ist schweres Unrecht geschehen. Diese Leidensgeschichte ...
reicht teilweise bis in die Gegenwart. Christen und Kirchen haben
sich dabei oft nicht schützend vor die Angegriffenen gestellt,
sondern sind an ihnen mitschuldig geworden. Erst das Eingeständnis
und die Übernahme ihres Schuldanteils befähigt die Kirchen,
ihre Einstellung zu Homosexualität und ihr Verhältnis
zu homosexuellen Menschen zu klären und zu einer freien, unbefangenen
Meinungsbildung über die anstehenden Fragen zu kommen. Zu einer
solchen freien Meinungsbildung gehört es gegebenenfalls auch,
dass die Kirchen sich von ihren Glaubens- und Lehrgrundlagen her
ein kritisches Urteil zu bestimmten Formen oder Aspekten homosexueller
Lebensweise bilden."
1.2 Diskriminierung Homosexueller
steht in klarem Widerspruch zum Liebesgebot Jesu Christi. Deshalb
sind alle Glieder unserer Kirche aufgefordert,
- homosexuellen Menschen
vorurteilslos und in dem Wissen zu begegnen, dass sie der Zuwendung
Gottes ebenso bedürftig und würdig sind wie heterosexuelle
Menschen;
- das Gespräch
mit homosexuellen Menschen zu suchen und ihnen zu helfen, in ihrer
Gemeinde heimisch zu werden;
- der an sie herangetragenen Bitte um seelsorgerliche Begleitung
in jedem Fall zu entsprechen;
- sich gründlich über theologische, biologische und
soziologische Erkenntnisse zu informieren und dabei auch die der
eigenen Meinung entgegengesetzten Standpunkte zu hören.
2. Biblisches Zeugnis
Nach dem Zeugnis der
Bibel stehen Beziehungsformen, die auf Treue und gegenseitiges Dienen
angelegt sind, unter dem besonderen Schutz Gottes. Das vertrauensvolle
und dauerhafte Miteinander von Frau und Mann ist eine von Gott gesetzte
Ordnung, auf der ein besonderer Segen ruht und der nichts Vergleichbares
zur Seite gestellt werden kann.
2.1 Demgegenüber
wird praktizierte Homosexualität in der Bibel abgelehnt. Allerdings
war sie als ethisch gestaltbare Beziehungsform, so wie sie heute
von vielen Betroffenen verstanden wird, nicht denkbar und wohl auch
nicht bekannt. Deshalb greift eine theologische Bewertung der partnerschaftlich
gelebten Homosexualität anhand der sog. "einschlägigen
Stellen" zu kurz; sie ist um diesen Aspekt erweitert zu bedenken.
2.2 Grundsätzlich
stellt sich von der Mitte der Schrift immer die Frage: Welche Lebens-
und Beziehungsform kann am ehesten der Nachfolge Christi dienen?
Und: Welche ist ihr hinderlich? Gerade das Doppelgebot der Liebe
ist in diesem Kontext Maßstab und Hilfe, um nach dem Willen
Gottes für die eigene Lebensgestaltung zu fragen.
2.3 Der Bibel kann kein
Auftrag entnommen werden, homosexuelle Partnerschaften in einer
der Ehe vergleichbaren Weise zu segnen. Diese Erkenntnis rechtfertigt
jedoch in keinem Fall die Ablehnung homosexuell empfindender oder
in homosexueller Partnerschaft lebender Menschen.
3. Begriffliche Sorgfalt
in Humanwissenschaften und Theologie
3.1 Begriffe wie "Krankheit"
und "Therapie" sind in diesem Kontext zu vermeiden, denn
Homosexualität ist nach Auskunft einschlägiger Untersuchungen,
auf die sich auch die Forschungsarbeit der Offensive Junger Christen
stützt, keine Krankheit, sondern eine sexuelle Prägung,
die nicht monokausal zu erklären ist. In vielen Fällen
ist diese Prägung veränderbar, in vielen Fällen nicht.
Angesichts dessen ist eine Öffnung gegenüber allzu eindeutigen
Festlegungen (auch von seiten der Humanwissenschaften) ratsam.
3.2 Theologisch ist eine
Verengung der Argumentation auf den Sündenbegriff zu vermeiden.
Menschen mit einer homosexuellen Prägung sind in gleicher Weise
auf Vergebung angewiesen wie heterosexuell geprägte Menschen.
4. Seelsorge
Eine Öffnung im
Umgang mit homosexuellen Paaren ist für die Seelsorge zu fordern.
Grundsätzlich ist jede Seelsorgerin/jeder Seelsorger dazu verpflichtet,
Menschen mit homosexueller Prägung bedingungslos anzunehmen
und ernst zu nehmen. Dazu gehört eine umfassende Information
über mögliche Ursachen dieser Prägung, über
die Haltung der Bibel dazu (s. 2.1) und über die Aussagen der
Humanwissenschaften zur Möglichkeit einer sexuellen Neuorientierung.
5. Zur gottesdienstlichen
Segnung homosexueller Partnerschaften
5.1 Die Einführung
einer gottesdienstlichen Segnung homosexueller Partnerschaften wird
abgelehnt und kann der Synode nicht empfohlen werden. Diese Ablehnung
stellt keine Fortsetzung der Diskriminierungsgeschichte von homosexuell
veranlagten Menschen dar, sondern geschieht in Ermangelung eines
klar erkennbaren Auftrages.
5.2 Im Laufe der Kirchengeschichte
haben sich auf Grund von theologischer Erkenntnis viele "Ordnungen"
als widergöttlich erwiesen und mussten deshalb aufgehoben werden,
wie z.B. die Sklaverei oder die Diskriminierung der Frau in der
Gemeindeleitung. Diese Erkenntnis ist jedoch beim gegenwärtigen
Diskussionsstand nicht gegeben.
6. Die Ablehnung wird
wie folgt begründet:
6.1 Schriftverständnis
Das Wort Gottes, wie
es in der Bibel bezeugt wird, ist vor aller menschlichen Erfahrung
und damit theologischer Rede von Gott immer schon vorgegeben.
6.1.1 Das Wort Gottes
ist trotz seines geschichtlichen Charakters nicht das Ergebnis von
Geschichte, das sich im Laufe geschichtlicher Entwicklungen fortschreiben
oder gar neu schreiben ließe, sondern deren Voraussetzung.
Es ist auch nicht in erster Linie durch die zeitliche Distanz zu
seinen Hörern bestimmt. Vielmehr besteht seine Unmittelbarkeit
darin, dass das Wort in der Begegnung mit hörenden Menschen
seine Wirksamkeit erweist.
6.1.2 Das Hören
beinhaltet hierbei die Bereitschaft zum Gehorsam, der das Wort Gottes
erst einmal ausreden lässt. Die Begegnung mit Gott in seinem
Wort kann immer auch die schmerzhafte Infragestellung und Korrektur
dessen bedeuten, was Menschen für gut und erstrebenswert halten.
6.1.3 Vom biblischen
Befund stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen:
Ist Homosexualität eine dem Schöpferwillen Gottes entsprechende
Prägung oder stellt sie die "Verkehrung" einer solchen
Prägung (Röm 1) dar, in die Menschen ohne eigenes Verschulden
hineingestellt werden?
Ist es möglich, dass homosexuelles Verhalten als solches Menschen
in die von Paulus unterstellte Unfreiheit (1 Kor 6) bringt?
6.2 Mann und Frau
Die lebenslange Liebesbeziehung
von Mann und Frau ist nach evangelischem Verständnis eine von
Gott gesetzte Ordnung (Stiftung, Mandat), auch wenn sie historisch
das Ergebnis einer Entwicklung darstellt.
6.2.1 Für diese
Beziehung konstitutiv sind die geschlechtliche Polarität und
die durch liebende Hingabe und Treue ermöglichte Einheit der
Partner. Einheit ist in diesem Zusammenhang das Ergebnis eines wechselseitigen
Sich-Erkennens, welches zugleich das Bewusstsein eigener Identität
in der Differenz zum anderen Geschlecht ermöglicht.
6.2.2 Kinder brauchen
idealerweise für ihre Entwicklung die Auseinandersetzung mit
beiden Geschlechtern in Person ihrer leiblichen Eltern.
6.2.3 Der Ehe als Keimzelle
der Familie kommt damit eine Leitbild-Funktion zu, deren besondere
Stellung die Kirche deutlich zu wahren hat.
6.3 Segen
Gottes Segen ist eine
Gabe, die allen Menschen zuteil werden kann.
Jedem Menschen kann der Segen im Namen Gottes zugesprochen werden,
und jeder Mensch kann auch ohne diesen Zuspruch die Erfahrung machen,
von Gott gesegnet zu sein.
Durch das Segnen werden Menschen des Heilswillens Gottes für
sie versichert. Menschen, von denen dies nicht zutrifft, sind keine
verfluchten Menschen.
Segen darf nicht instrumentalisiert werden im Sinne einer "Absegnung"
dessen, was in der Bibel tendenziell kritisch bewertet, jedenfalls
nicht ausdrücklich gut geheißen wird. Der Segen Gottes
ist kein Gütesiegel, das die Kirche in eigenem Ermessen zu
vergeben hat.
6.4 Gottesdienstliche
Segnung
Die Verbindung von Mann
und Frau ist nach dem Zeugnis der Bibel von Gott in besonderer Weise
gesegnet. Dem trägt die Kirche durch besondere Gottesdienste
anlässlich der Eheschließung Rechnung.
6.4.1 Die gottesdienstliche
Segnung von homosexuellen Paaren verwischt diese Besonderheit. Sie
stellt trotz aller kirchenrechtlichen Absicherungen eine Analogie
zur kirchlichen Trauung dar.
6.4.2 Sie vermittelt
zudem, dass sexuelle Orientierung etwas Sekundäres und ggf.
Auswechselbares sein kann. Die Öffentlichkeit wird das Signal
empfangen, dass auch für die Kirche zwischen homosexueller
und heterosexueller Lebensweise und Prägung kein gravierender
Unterschied besteht. Jugendlichen, deren sexuelle Prägung noch
ambivalent ist, wird dadurch der Schritt in die Homosexualität
erleichtert.
6.4.3 Die Bedeutung von
Ehe und Familie als Keimzelle gesellschaftlichen Miteinanders wird
dadurch noch stärker herabgesetzt. Sie mag innergesellschaftlich
nur noch eine Möglichkeit unter vielen sein, für Christen
kann sie es nicht sein.
6.5 Folgerungen für
das kirchliche Leben
Die ökumenische
Dimension einer öffentlichen Segenshandlung an Homosexuellen
muss in die Überlegungen einbezogen werden. Welche Folgen hat
die geplante Entscheidung für das Verhältnis zur Römisch-Katholischen
Kirche? Was bedeutet sie hinsichtlich des Verhältnisses unserer
Landeskirche zum Judentum?
6.5.1 Zu bedenken sind
auch die Auswirkungen einer öffentlichen Anerkennung durch
Segnung auf das Pfarrerdienstgesetz.
6.5.2 Es war die Aufgabe
des Arbeitskreises, Grundlinien für einen breiten Meinungsbildungsprozess
in der Landeskirche zu erarbeiten. Um zu vermeiden, dass Gruppen
oder Gremien, die bislang in diesen Prozess nicht einbezogen waren,
sich übergangen oder entmündigt fühlen, ist es eine
vordringliche Aufgabe, diese zu Diskussion und Stellungnahme im
Rahmen der unter 1. genannten Voraussetzungen zu ermutigen.
6.5.3 Die theologische
und ethische Beurteilung homosexuellen Verhaltens und insbesondere
das Für und Wider einer gottesdienstlichen Segnung ist mit
starken Emotionen belastet und stellt viele Menschen vor die Frage
nach der geistlichen Einheit unserer Kirche. Einer vorhandenen Neigung
von Kirchenmitgliedern, die Landeskirche im Falle eines positiven
Beschlusses zu verlassen, ist entgegenzutreten - im Vertrauen darauf,
dass Gott selbst seine Kirche vor Schaden bewahrt.
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