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Nr. 47, 21. November 2004

 

Kommentar

Berechtigte Zweifel im Fall Frank Herkommer

von Klaus Koch

Klaus Koch.Auf hoher See und vor Gericht, so lautet ein Juristenspruch, sei der Mensch in Gottes Hand. Der Pfälzer Pfarrer Frank Herkommer ist noch ein paar Tage länger in Gottes Hand, denn sein Wiederaufnahmeprozess vor dem Landgericht Krefeld wurde vertagt. So einfach, wie Herkommer und seine Rechtsanwälte vermutet haben, ist es nicht, einen Freispruch zu erzielen.

Zu verwegen klingen die Einlassungen Herkommers. 9000 Mark will er einem drogenkundigen Vorbestraften gegeben haben, damit dieser einen Handel mit türkischen Grabsteinen anbahnen kann. Eine Waffe will der Pfarrer nach einem Seelsorgegespräch entgegengenommen haben. Und seinen von der Drogensucht geheilten Bruder hat er zur Belohnung ausgerechnet nach Amsterdam eingeladen, wohin er den Anbahner des Grabsteinhandels gleich mitnahm. Völlig unbemerkt soll dieser mit den 9000 Mark Kokain gekauft haben. Jede einzelne Aussage stellt die Gutgläubigkeit eines Menschen mit durchschnittlich gesundem Menschenverstand auf eine harte Probe; in ihrer Summe verursachen sie Kopfschütteln.

Doch vor Gericht geht es nicht nur um den gesunden Menschenverstand. Dort zählen klare Beweise. Es muss zweifelsfrei erwiesen werden, dass ein Angeklagter schuldig ist. Ansonsten gilt der bereits aus der Antike überlieferte Rechtsgrundsatz „In dubio pro reo“. Im Zweifel für den Angeklagten bedeutet, dass für den Beklagten die jeweils günstigere Tatsache anzunehmen ist, wenn Umstände nicht eindeutig geklärt werden können. Obwohl weder im Strafgesetzbuch noch in der Strafprozessordnung enthalten, ist dieser Grundsatz Kernbestand demokratischer Gerichtsbarkeit und leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ab. Ein Freispruch für Herkommer bleibt also möglich.

Und dann hätte die Landeskirche ein echtes Problem. Sie hat nach der Verurteilung Herkommers ein Disziplinarverfahren angestrengt, um den Pfarrer aus dem Dienst zu entfernen. Dieses Verfahren ruht, und zähneknirschend zahlt die Landeskirche seither die halben Bezüge an den vom Dienst Suspendierten. Wenn der freigesprochen wird, fällt das Disziplinarverfahren zunächst in sich zusammen, denn dem Vernehmen nach stützen sich die kirchlichen Juristen nur auf den Kokainschmuggel. Damit haben sie es sich zu leicht gemacht. Denn der durchaus charismatische Herkommer ist der Leitung der Landeskirche aus vielen Gründen schon länger ein Dorn im Auge. Genannt seien hier eine Dame, die in einer Talkshow auftrat und Herkommer beschuldigte, sie betrogen zu haben, und homosexuelle Darstellungen im Internet, für die er verantwortlich zeichnete.

Trotz dieser Vorfälle muss die Landeskirche bei einem Freispruch tief in die Tasche greifen, will sie Herkommer endgültig loswerden. Das ist ausgesprochen unbefriedigend. An Pfarrer sollen zwar keine überhöhte moralische und ethische Maßstäbe angelegt werden, aber höher als berechtigte Zweifel an kriminellen Machenschaften sollten die Maßstäbe des Dienstherrn schon sein.

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