Kirchenfinanzen und Sammlungen

Mit dem „Gesetz über die Kirchensteuer“ legte die bayerische Landesregierung 1934 Landeskirchensteuer und Ortskirchensteuer zusammen und zog diese zentral ein. Ein innerkirchlicher Finanzausgleich, wie er bis heute praktiziert wird, war dadurch erforderlich. Die Koppelung von Kirchensteuer und Lohnsteuer führte zu einer Steigerung der Einnahmen der Landeskirche. Die Finanzsituation der Kirchengemeinden verbesserte sich und blieb bis in die Kriegsjahre weitgehend stabil.

Sammlungen nur mit Erlaubnis des NS-Staates

Der NS-Staat organisierte schon 1933 umfassende Sammlungsaktionen, die die NS-Volkswohlfahrt durchführte. Für das Winterhilfswerk (WHW) etwa musste auch in kirchlichen Organen geworben werden. Durch ein allgemeines Sammlungsverbot war die Kirche auf Genehmigungen angewiesen, wollte sie Haus- und Straßensammlungen durch­führen. Lediglich die Erhebung der Kollekten in den Gottesdiensten unterstand keiner staatlichen Aufsicht.

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