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Losung für Samstag, 11. Mai 2024
Gott verletzt und verbindet; er zerschlägt und seine Hand heilt.
Hiob 5,18

Denn von ihm und durch ihn und zu ihm sind alle Dinge. Ihm sei Ehre in Ewigkeit! Amen.
Römer 11,36

© Evangelische Brüder-Unität

 

       Satzung

       für den Diakonissenverein Landau und Umgebung e. V.

      § 1  Name und Sitz
          1. 
Der 1876 gegründete Verein führt den Namen
              Diakonissenverein Landau und Umgebung e. V.

          2. Er hat seinen Sitz in Landau in der Pfalz und ist in das
              Vereinsregister beim Amtsgericht Landau VR 342 eingetragen.

          3. Sein Gebiet umfasst die Stadt Landau einschließlich der Stadtteile und
              Teile des Landkreises Südliche Weinstrasse. 


     § 2  Zweck
         1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kranken-, Alten- und
             Familienpflege sowie der Kindererziehung.
             Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
             - die Trägerschaft von Kindertagesstätten,
             - die Förderung von Nachbarschaftshilfen und Wohngemeinschaften,
             - die Förderung der Ökumenischen Sozialstation Landau e.V., deren
               Einrichtungen und Organe des Vereins.
          
          2.  Der Verein ist dem Diakonschen Werk der Evangelischen Kirche der
               Pfalz angeschlossen.
   
          3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
              kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO.
              Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster LInie eigenwirt-
              schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs-
              gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
              Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
              Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
              fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
              begünstigt werden. 
        
         4. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammen-
             hang mit ihrer Tätigkeit für den Verein enstandenen Aufwendungen. Sie
             können auch eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG erhal-
             ten. Anspruch auf Aufwendungsersatz und/oder Aufwandsentschädigung
             besteht nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des
             Vereins, der steuerrechtlich zulässigen Höhe und der Beschlüsse des Aus-
             schusses für Aufwendungsersätze und der Vertreterversammlung für
             Aufwandsentschädigungen. 
           
         5. Die Vertreterversammlung kann die Aufnahme weiterer, als die in Absatz
             2 aufgeführten Aufgaben beschließen, soweit diese dem Satzungszweck
             entsprechen und die Gemeinnützigkeit nicht gefährden.

         6. Alle Einrichtungen des Vereins sind Werke im Dienst der christlichen
             Nächstenliebe auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus.
             Diese Grundlage bestimmt die Tätigkeit des Vereins. Die Anerkennung
             dieser Grundlage ist deshalb Voraussetzung für jede Mitarbeit bei den
             Einrichtungen und Organen des Vereins.

   § 3    Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

        1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
            werden, die den Vereinsweck zu fördern bereit ist und sich
            verpflichtet, den beschlossenen Beitrag zu leisten. die schriftliche Ein-
            trittserklärung erfolgt gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme
            abschließend entscheidet.
       
        2. Die dem Verein angehörenden Mitglieder (natürliche Personen), deren
            Ehepartner und die im Haushalt lebenden und unterhaltsberechtigten
            Kinder (Studenten, Auszubildende) haben im Rahmen der von der Öku-
            menischen Sozialstation Landau e.V. zu erbringenden Leistungen An-
            spruch auf kostengünstigere Betreuung in der ambulanten Kranken-,
            Alten- und Familienpflege. Einzelheiten regeln die Satzung und die
            Gebührenordnung der Ökumenischen Sozialstation Landau e.V. Diese
            Regelungen gelten unmittelbar für die einzelnen Mitglieder des Vereins.
         
        3. Der Austritt eines Mitglieds kann gegenüber dem Vorstand jederzeit
            schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird zum Ende des laufenden
            Kalenderjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand spätestens 3 Monate
            vor Ablauf des Jahres zugegangen ist. Beim Tod eines Mitglieds geht
            die Mitgliedschaft ohne weitere Erklärung auf den/die Ehepartner/in
            über.

        4. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder
            in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwider handeln, können
            durch den Vorstand  ausgeschlossen werden.
            Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit
            entgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschlussbeschluss besteht nicht.
            Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Dem betroffenen Mitglied ist nach
            Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen
            Zeitraum von 4 Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des
            Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden
            Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf
            einen Teil am Vereinsvermögens.

        5. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit
            die Vertreterversammlung entscheidet. Mitgliedsbeiträge werden grund-
            sätzlich im Bankeinzugsverefahren mittels Lastschrift eingezogen. Kosten
            für Rücklastschriften sind zu erstatten.

  § 4    Stellung der Kirchengemeinden
       
        1. Die juristischen Mitglieder (Kirchengemeinden mit und ohne Kranken-
            pflegevereine) sind mit den Mitgliedern ihres Gebiets Teil des Diakonis-
            senvereins Landau und Umgebung e.V.
       
        2. Sie sind durch Vertreter/innen in den Gremien des Diakonissenvereuns
            Landau und Umgebung e.V. vertreten (siehe §§ 7 und 8 dieser Satzung).

        3. Sie kassieren die Beiträge der in ihrem Gebiet wohnenden Mitglieder
            selbst und überweisen den von der Vertreterversammlung festgelegten
            Anteil an die Geschäftsstelle des Diakonissenvereins Landau und
            Umgenung e.V. oder sie übertragen dieser den Beitragseinzug, dann wird
            dort der Gesamtbeitrag erhoben und verwaltet.

        4. Sie können zugewendete Spenden für in ihrem Bereich anfallende 
            Satzungszwecke (§ 2 Abs. 1) eigenverantwortlich verwenden. Die Spenden
            und ihre Verwendung sind in einer gesonderten Übersicht zu erfassen.
            Die Übersicht ist jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres mit der
            Jahresrechnung dem Diakonissenverein Landau und Umgebung e.V.
            vorzulegen.
            Spendenbescheinigungen für Geld- und Sachzuwendungen können nur 
            vom Diakonissenverein Landau und Umgebung e.V. ausgestellt werden.

        5. Sollte die Mehrheit der Mitglieder einer Kirchengemeinde den Austritt
            aus dem Verein wünschen, besteht die Möglichkeit, dass sich die Mit-
            glieder dieses Ortes informell treffen. Zu diesem Treffen ist der/die
            Vorsitzende des Vereins einzuladen.
            Der Austritt aus dem Verein kann nur durch Austrittserklärung jedes
            einzelnen Mitgliedes erfolgen. Sobald in diesem Ort ein eigener Verein
            gegründet wird, scheiden dessen Vertreter/innen aus den Gremien
            des Diakonissenvereins Landau und Umgebung e.V. aus.

        6. Sollte ein bestehender Verein über den Diakonissenverein Landau und
            Umgebung e.V. seine Geschäfte mit der Ökumenischen Sozialstation
            Landau e.V. abwickeln wollen, so wird er behandelt, als wäre er dem
            Diakonissenverein Landau und Umgebung e.V. angeschlossen und hat
            entsprechend Vertreter/innen in den Gremien.          
  
  § 5    Geschäftsjahr

          
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  § 6   Organe

         Organe des Vereins sind
         - die Mitgliederversammlung
         - die Vertreterversammlung
         - der Ausschuss und
         - der Vorstand.

  § 7   Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Sie tritt alle 4 Jahre zusammen und im Übrigen dann, wenn der Vorstand dies für die Belange des Vereins für erforderlich hält, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es durch einen schriftlich begründeten Antrag ver- langen. Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen.
  1. Über die Tagung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem (einer) Protokollführer(in) zu fertigen ist, der (die) vom (von der) Versammlungs- leiter(in) zu bestimmen ist. Diese ist vom (von der) Vorsitzenden und dem (der) Protokollführer(in) zu unterschreiben.
  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

          a) die Entgegennahmen eines Berichts des (der) Vorsitzenden über alles,
              was sich seit der letzten Sitzung geändert hat, einschließlich eines Über-
              blicks über die Finanzen des Vereins, verbunden mit einer Prog- nose für
              die Zukunft,

          b) eine Information über Änderungen auf dem Gebiet der Pflege und der
              Pflegeversicherung. Nach Möglichkeit sollte dieser Bericht von einem
              Vertreter (einer Vertreterin) der Ökumenischen Sozialstation gegeben
              werden

          c) die Beschlussfassung über eine eventuelle Auflösung des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mit- glieder. Im Falle des § 4 Abs. 3c ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich, im Falle des § 7 Abs. 3d eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder. Kommt die für die Auflösung des Vereins erforderliche Mehrheit nicht zu- stande, genügt nach einer zweiten Einladung die einfache Mehrheit der an- wesenden Mitglieder.

 

§ 8    Die Vertreterversammlung 
     1. Die Vertreterversammlung besteht aus 
         dem/der Vorsitzenden
         seinem/seiner ihrem/ihrer Stellvertreter/in
         und weiteren Vertreter/innen nach Absatz 2 bis 5

     2. Jede Kirchengemeinde (mit oder ohne Krankenpflegeverein), wählt
         je angefangene 200 Vereinsmitglieder in seinem Gebiet ein/e
         Vertreter/innen für die Vertreterversammlung.
         Für alle Vertreter/innen sind Stellvertreter/innen zu wählen, die
         im Verhinderungsfalle deren Funktion wahrnehmen. Wählbar ist
         jedes Mitglied des Diakonissenvereins Landau und Umgebung e.V. 

     3. Die Vertreterversammlung kann bis zu 3 Personen aus den Mit-
         gliedern des Vereins als stimmberechtigte Vertreter/innen
         berufen.

     4. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist beratendes Mitglied
         der Vertreterversammlung.

     5. Die Amtsdauer der Vertreterversammlung beträgt 4 Jahre. In ihrer
         ersten konstituierenden Sitzung wählt die Vertreterversammlung eine(n)
         Vorsitzen- de(n) und deren (dessen) Stellvertreter(in). Wiederwahl ist
         zulässig. Nach Möglichkeit sollte die (der) Vorsitzende eine Pfarrerin
        (ein Pfarrer) der Stiftskirchengemeinde sein, da die Kindertagesstätten des
         Vereins in diesem Bereich liegen.

     6. Die Vertreterversammlung tritt nach Bedarf, mindestens einmal jährlich auf
         Einladung des (der) Vorsitzenden zusammen. Sie muss einberufen werden,
         wenn es die Hälfte ihrer Mitglieder mit Bezeichnung des Gegenstandes, der
         beraten werden soll, verlangt.

     7. Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind zu jeder Sitzung unter
         Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 14
         Tagen schriftlich einzuladen.

     8. Die Vertreterversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschluss-
         fähig,  wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Be-
         schlussunfähigkeit kann innerhalb eines Monats zu einer erneuten Sitzung
         mit Einladungsfrist von 4 Tagen eingeladen werden. In diesem Fall ist die
         Vertreterversammlung ohne Rücksicht auf die erschienenen
         Stimmberechtigten beschlussfähig.

     9. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
         Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren sind gestattet, wenn die Hälfte
         der Mitglieder diesem zustimmt. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene
         Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzen-
         den. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen durch Handaufheben,
         sofern kein Stimmberechtigter beantragt, geheim zu beschließen und zu
         wählen. Kandidieren in einem Wahlgang zwei oder mehr Personen, so ist
         geheim zu wählen. Blockwahlen sind zulässig, wenn die Vertreterversamm-
         lung dies vor dem Wahlgang einstimmig beschließt. Bei der nachfolgenden 
         Blockwahl darf es keine  Nein-Stimme und keine Stimmenthaltung geben.
         Die Vertreterversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

   10. Über die Beratung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom /von der 
         Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in zu unterschreiben ist.

   11. Die Aufgaben der Vertreterversammlung sind insbesondere:

         a) die Wahl des/der Vorsitzenden und seines/seiner ihres/ihrer
             Stellvertreters/Stellvertreterin,

         b) die Beschlussfassung über die Haushaltspläne, die Abnahme der
             Jahresrechnung und die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,

        c) die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,

        d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und des Anteils, der von den 
            selbst beitragerhebenden Gemeinden an die Geschäftsstelle
            abzuführen ist,

        e) die Wahl der Vertreter(innen) für die Mitgliederversammlung der
            Ökumenischen Sozialstation,

        f) die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers/der Geschäfts-
           führerin sowie der leitenden Angestellten. Die Vertreterversammlung
           kann diese Aufgaben einem Ausschuss oder dem Vorstand übertragen,

       g) die Genehmigung für Grundstückserwerb, -veräußerung und -belastung,

       h) die Aufnahme weiterer Aufgaben durch den Diakonissenverein unter
           Maßgabe von § 2 Abs. 2 dieser Satzung,

       i) Bestimmung des Kassenprüfers/ der Kassenprüferin.

    
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                  vollständige Sazung gern zu.