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Aufsichtspflicht

 

Das Recht und die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen ist Teil des Personensorgerechts der Eltern.
Die Aufsicht über das Kind wird für die Dauer des täglichen Aufenthalts in der
Kindertagesstätte von den Eltern auf die Erzieherinnen übertragen.
Die Aufsicht über die Kinder beginnt mit der Übergabe des Kindes an die Erzieherin und endet beim Abholen des Kindes. Auf den Wegen zwischen der Kindertagesstätte und dem häuslichen Bereich obliegt die Aufsichtspflicht den Erziehungsberechtigten.

Inhalt der Aufsichtspflicht:

Hauptaufgabe der Kindertagesstätte ist die Erziehung des Kindes, nicht dessen Beaufsichtigung.
Aufsichtspflicht heißt also nicht, dass die Kinder dauernd überwacht werden.
Dies würde die gewünschte Entwicklung der Kinder zu selbstsicheren Persönlichkeiten behindern.
Kinder brauchen bei einer verantwortlichen Erziehung Freiräume, bei denen ein sofortiges Eingreifen der Aufsichtspflichtigen nicht sinnvoll ist. Die Pflicht zur Aufsicht soll pädagogisch sinnvolle und erforderliche Handlungsspielräume nicht einschränken oder zu rezepthaften Verhalten der Erzieherinnen führen. Art und Umfang der Aufsicht richtet sich nach den Erziehungsaufgaben und nicht umgekehrt.
Das Maß der Aufsicht ist also immer situationsbezogen und abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Die Ausführung berücksichtigt das Ziel der Erziehung zur Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit und schränken das Kind nicht in seinen  Erfahrungsmöglichkeiten ein.

Bei der Ausführung der Aufsichtspflicht wird beachtet:

• die Situation

• die Person des Kindes, d.h. seine geistige, seelische und körperliche Reife

• Art der Beschäftigung: Malende Kinder benötigen eine andere Aufsicht als Kinder bei Bewegungsspielen oder Ausflügen

• Örtliche Verhältnisse: Im Kindertagesstättengelände ist eine andere Aufsicht erforderlich, als bei Ausflügen

• Die Aufsichtspflicht bei Festen, Feiern und Ausflügen obliegt den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.