Was sich für Sie geändert hat:

Wesentliche Zuzahlungsregelungen

Zuzahlung für die Häusliche Krankenpflege
Die Höhe der Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten für die Häusliche Krankenpflege entsprechend den in Rechnung gestellten Leistungen. Der Gesetzgeber hat die Zuzahlung auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Darüber hinaus zahlt der Patient für die Ausstellung jeder Verordnung häuslicher Krankenpflege 10 EUR.

Ausgenommen von der Zuzahlung sind:

  • Kinder, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Personen, die bereits die gesetzlich höchstzulässige jährliche Gesamtzuzahlung (Belastungsgrenze) überschritten haben

 

Leistungsbereich SGB V

Zuzahlung

Anmerkungen

Häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 5 SGB V

10 % der Kosten,
max. 28 Tage pro Kalenderjahr,
zzgl. 10 € je Verordnung

gilt nicht für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Haushaltshilfe nach
§ 38 SGB V

10 % der kalenderjährlichen  Kosten, mind. 5 €, max. 10 €

 

Arztbesuch,
§ 28 Abs. 4 SGB V

10 € je Quartal

  • bei Überweisungen im selben Quartal fällt beim 2. Arzt keine weitere Gebühr an,
  • Kontroll- und Vorsorgeuntersuchungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen

Praxisgebühr gilt für einen Besuch beim Hausarzt, Facharzt, Zahnarzt oder beim Psychotherapeuten

Arznei- und Verbandmittel,
§ 31 SGB V

10 % der Kosten,
mind. 5 €, max. 10 €,
aber max. tatsächliche Kosten

 

Heilmittel,
§ 32 SGB V

10 % der Kosten,
zzgl. 10 € je Verordnung

wie z. B. Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie oder Massage

Krankenhaus,
§ 40 SGB V und Anschlussrehabilitation

10 € pro Tag,
max. 28 Tage pro Kalenderjahr

 

Hilfsmittel, § 32 Abs. 2 S. 4 SGB V

10 % der Kosten,
mind. 5 €, max. 10 €,
aber max. tatsächliche Kosten

Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel: 10 % je Verbrauchseinheit, nicht mehr als 10 € pro Monat

Höchstzuzahlungen im Kalenderjahr (Belastungsgrenze)

Die bisherige vollständige Befreiung von Zuzahlungen ist abgeschafft. Der Gesetzgeber hat die persönlichen Belastungen für alle Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 2 %  bzw. 1 % bei chronisch Kranken des Haushalts-Jahresbruttoeinkommens zum Lebensunterhalt begrenzt (= Belastungsgrenze).

Familien erhalten Kinderfreibeträge, bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze.

Ist der maximale prozentuale Anteil an Zuzahlungen innerhalb des Kalenderjahres erreicht, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung aus, so dass keine weiteren Zuzahlungen innerhalb des Kalenderjahres geleistet werden müssen.

Belege sammeln

Ärzte, Apotheker, Therapeuten, Kliniken - bei der häuslichen Krankenpflege die Krankenkassen - müssen den Patienten personifizierte Quittungen über geleistete Zuzahlungen ausstellen.

Adresse

Ökumenische Sozialstation
Lambsheim e. V.
Mühltorstraße 10 b
67245 Lambsheim

(0 62 33)  35 67 - 0 
(0 62 33)  35 67 - 25

info(at)sozialstation-lambsheim.de
www.sozialstation-lambsheim.de