Was sich für Sie geändert hat:
Wesentliche Zuzahlungsregelungen
Zuzahlung für die Häusliche Krankenpflege
Die Höhe der Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten für die Häusliche Krankenpflege entsprechend den in Rechnung gestellten Leistungen. Der Gesetzgeber hat die Zuzahlung auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Darüber hinaus zahlt der Patient für die Ausstellung jeder Verordnung häuslicher Krankenpflege 10 EUR.
Ausgenommen von der Zuzahlung sind:
- Kinder, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Personen, die bereits die gesetzlich höchstzulässige jährliche Gesamtzuzahlung (Belastungsgrenze) überschritten haben
Leistungsbereich SGB V | Zuzahlung | Anmerkungen |
Häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 5 SGB V | 10 % der Kosten, | gilt nicht für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
Haushaltshilfe nach | 10 % der kalenderjährlichen Kosten, mind. 5 €, max. 10 € |
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Arztbesuch, | 10 € je Quartal
| Praxisgebühr gilt für einen Besuch beim Hausarzt, Facharzt, Zahnarzt oder beim Psychotherapeuten |
Arznei- und Verbandmittel, | 10 % der Kosten, |
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Heilmittel, | 10 % der Kosten, | wie z. B. Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie oder Massage |
Krankenhaus, | 10 € pro Tag, |
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Hilfsmittel, § 32 Abs. 2 S. 4 SGB V | 10 % der Kosten, | Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel: 10 % je Verbrauchseinheit, nicht mehr als 10 € pro Monat |
Höchstzuzahlungen im Kalenderjahr (Belastungsgrenze)
Die bisherige vollständige Befreiung von Zuzahlungen ist abgeschafft. Der Gesetzgeber hat die persönlichen Belastungen für alle Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 2 % bzw. 1 % bei chronisch Kranken des Haushalts-Jahresbruttoeinkommens zum Lebensunterhalt begrenzt (= Belastungsgrenze).
Familien erhalten Kinderfreibeträge, bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze.
Ist der maximale prozentuale Anteil an Zuzahlungen innerhalb des Kalenderjahres erreicht, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung aus, so dass keine weiteren Zuzahlungen innerhalb des Kalenderjahres geleistet werden müssen.
Belege sammeln
Ärzte, Apotheker, Therapeuten, Kliniken - bei der häuslichen Krankenpflege die Krankenkassen - müssen den Patienten personifizierte Quittungen über geleistete Zuzahlungen ausstellen.
Adresse
Ökumenische Sozialstation
Lambsheim e. V.
Mühltorstraße 10 b
67245 Lambsheim
(0 62 33) 35 67 - 0
(0 62 33) 35 67 - 25
info(at)sozialstation-lambsheim.de
www.sozialstation-lambsheim.de