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Gesetzliche Richtlinien

Für Kinder unter drei Jahren und für Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen bereitzustellen.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen zur Verfügung steht (KJHG § 24).

Das heißt, das zuständige Jugendamt ist für die Bereitstellung ausreichender Ganztagsplätze verantwortlich.

Seit August 2013 haben bereits Kinder im Alter von einem Jahr Anspruch auf einen Betreuungsplatz in der freien Tagespflege.

 

·      Kinder- & Jugendhilfegesetz

Der Auftrag von Kindertagesstätten ist bundesrechtlich im Kinder- & Jugendhilfegesetz (KJHG) begründet. Die Umsetzung des Auftrages wird durch Lan-desgesetze geregelt.

Für Rheinland-Pfalz gilt das Kindertagesstättengesetz vom 15.03.1991 (zu-letzt geändert am 07.03.2008).

 

·      Kindertagesstättengesetz § 2

Die gesetzliche Grundlage unserer Arbeit ist das Kita-Gesetz von Rheinland-Pfalz. § 2 Grundsätze der Erziehung, Bildung und Betreuung in Kitas:

„Kindertagesstätten sollen die Gesamtentwicklung des Kindes fördern und durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote sowie durch differenzierte Erziehungsarbeit die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit för-dern und soziale Benachteiligungen möglichst ausgleichen.“

 

·      Versicherung in der Kita

Die Kinder sind auf direktem Weg von und zur Kita, sowie in der Kita versichert durch den Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) Rheinland-Pfalz, Ludwig-Hillesheimerstraße 3, Andernach/Rhein.

Zusätzlich sind alle Aktivitäten von Kindern und Erwachsenen durch den kirchlichen Sammelversicherungsverband „Ecclesia“ versichert.

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