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Losung

Losung für Dienstag, 19. März 2024
Zuflucht ist bei dem Gott, der von alters her ist.
5.Mose 33,27

Euer Herz erschrecke nicht! Glaubt an Gott und glaubt an mich! In meines Vaters Hause sind viele Wohnungen.
Johannes 14,1-2

© Evangelische Brüder-Unität

Fragen und Antworten zur Kirchensteuer

Wie wird die Höhe der Kirchensteuer errechnet?

Die Kirchensteuer richtet sich grundsätzlich nach der Höhe von Lohn- und Einkommensteuer. In der Evangelischen Kirche der Pfalz beträgt sie neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer. Wer wenig verdient, zahlt weniger Steuern und damit auch weniger Kirchensteuer – und umgekehrt. Was viele nicht wissen: Der Staat erkennt die Kirchensteuer als „Sonderausgabe“ bei der jährlichen Steuererklärung an, so dass ein Teil davon wieder zurückerstattet wird.

 

Warum wird die Kirchensteuer vom Finanzamt eingezogen?

Der Staat dient als Verwaltungshilfe für die Kirche. Das ist kostengünstiger als der Aufbau einer eigenen Verwaltung für diesen Zweck. Natürlich werden die Finanzämter für diese Dienstleistung von der Kirche bezahlt. Vier Prozent der erhobenen Kirchensteuer verbleiben bei den Kassen der Finanzämter.

Muss ich als Arbeitsloser oder als Rentner auch Kirchensteuer bezahlen?

Arbeitslose zahlen keine Kirchensteuer und auch Personen, die eine Altersrente beziehen, bezahlen häufig keine Einkommensteuer und damit auch keine Kirchensteuer. Der Anteil der Rente, der einkommensteuerfrei ist, wird auch nicht zur Kirchensteuer herangezogen. Ähnliches gilt auch für die Versorgungsbezüge von Beamtinnen/Beamten, die auch zum Teil einkommensteuerfrei sind. Bestehen noch andere steuerpflichtige Einkünfte wie etwa Miet- und Pachteinnahmen oder Einkünfte aus Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, erfolgt auch weiterhin eine Veranlagung und vom Finanzamt wird Kirchensteuer festgesetzt.

Was ist die Abgeltungssteuer?

Mit Einführung der Abgeltungssteuer am 1. Januar 2009 werden Zinsen, Dividenden und Kursgewinne steuerlich gleich behandelt. Die Besteuerung von Kapitalerträgen ist nicht neu, da bisher die Kapitalerträge in der jeweiligen Einkommensteuererklärung angegeben und der Besteuerung unterworfen werden mussten. Neu ist nur die pauschale Abgeltung der Steuerpflichten dadurch, dass schon an der Quelle – also im Regelfall bei der Bank – die Kapitalertragsteuer und ggf. die Kirchensteuer einbehalten und an die
jeweiligen Steuergläubiger – den Staat und die Kirchen – weitergeleitet wird.
Die steuermindernde Wirkung des Sonderausgabenabzugs für die Kirchensteuer ist dabei mit berücksichtigt. Wichtig ist, dass kein Kirchenmitglied durch diese Neuregelung stärker belastet wird als bisher.

Was versteht man unter "Ortskirchensteuer"

Die Kirchengemeinden sind berechtigt, von den Mitgliedern, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz angehören, Ortskirchensteuer zu erheben.

Ortskirchensteuer kann sein
a) Kirchgeld. Es kann auf Beschluss des Presbyteriums von den Gemeindegliedern erhoben werden, die über 18 Jahre alt sind und über ein regelmäßiges eigenes oder gemeinsames Einkommen über das Existenzminimum hinaus verfügen. Kirchensteuer vom Lohn, Einkommen oder Grundbesitz wird angerechnet.
Die Erhebung kann als festes oder gestaffeltes Kirchgeld erfolgen. Festgesetzt wird es auf dem Wege der Selbstveranlagung.

b) Kirchensteuer vom Grundbesitz. Hier können alle Gemeindeglieder herangezogen werden, die von der kommunalen Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden. Die Höhe richtet sich nach einem festen Hundertsatz der Grundsteuermessbeträge auf die bebauten und unbebauten Grundstücke. Die Veranlagung und Erhebung folgt durch die kommunale Verwaltung.
 

Was versteht man unter  "Besonderem Kirchgeld"?

Das Besondere Kirchgeld wird als Landeskirchensteuer von Mitgliedern erhoben, deren Ehegatten nicht kirchensteuerpflichtig sind. Grundlage dafür ist eine gemeinsame Einkommensteuerveranlagung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass auch nicht verdienende Ehepartner das gemeinsame Familieneinkommen mit erwirtschaftet haben und davon den Unterhalt bestreiten.
Deshalb ist die Bemessungsgrenze für das Besondere Kirchgeld das gemeinsam zu versteuernde Einkommen. Kinderfreibeträge werden selbstverständlich zuvor abgezogen.

Warum werden die sozialen Dienste der Kirche – z. B. Kindertagesstätten – zusätzlich vom Staat unterstützt?

Wie jedem anderen sozialen Träger werden auch der Kirche Zuschüsse für pädagogische, kulturelle und soziale Aktivitäten gezahlt. Es liegt im Interesse des Staates, dass seine Bürger und Bürgerinnen unter Angeboten mit unterschiedlichen Profilen wählen können. Von den Angeboten der Kirche und ihrer Diakonie, der freien Wohlfahrtsverbände und anderer Vereine lebt unser Staat. Außerdem ist die Unterstützung freier Träger für den Staat günstiger als der Aufbau und die Verwaltung eigener Einrichtungen.

Kirchensteuer und Rente

Am 5. Juni 2004 hat die deutsche Bundesregierung ein neues Alterseinkünftegesetz verabschiedet. Ziel dieses Gesetzes ist es, die unterschiedliche Besteuerung der Einkünfte im Alter neu zu regeln. Die große Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner wird auch in Zukunft keine Steuern, also auch keine Kirchensteuer, auf ihre Rente zahlen müssen. Steuern werden erst dann erhoben, wenn Einkommensteuer anfällt. Nur Rentner, die neben ihren Altersbezügen andere Einkünfte haben, wie zum Beispiel aus Vermietung oder durch Zinsen, werden in der Regel zur Einkommen- und Kirchensteuer veranlagt.