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Satzung

SATZUNG DES VEREINS FÜR PFÄLZISCHE KIRCHENGESCHICHTE
Neufassung vom 23. April 2005

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Verein für Pfälzische Kirchengeschichte“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck und Aufgaben

1. Der Zweck des Vereins ist, die Kirchengeschichte und religiöse Volkskunde der Pfalz wissenschaftlich zu erforschen und zu pflegen.

2. Dieses Ziel sucht der Verein zu erreichen durch:

a) Herausgabe der Vereins-Zeitschrift „Blätter für pfälzische Kirchengeschichte und religiöse Volkskunde“ (BPfKG);
b) Herausgabe der Schriftenreihe „Veröffentlichungen des Vereins für Pfälzische Kirchengeschichte“ (VVPfKG);
c) Förderung allgemeinverständlicher Publikationen, die dem Verständnis der Kirchengeschichte im Bereich der Landeskirche dienlich sind; z. B. „Veröffentlichungen des Vereins für Pfälzische Kirchengeschichte – Neue Medien“ (VVPfKG.NM);
d) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Exkursionen;
e) Unterhaltung einer Auskunfts- und Beratungsstelle;
f) Aufbau und Unterhaltung einer wissenschaftlichen Bibliothek.

3. Darüber hinaus setzt sich der Verein als weitere Aufgaben:

a) die Förderung der pfälzischen Kirchengeschichte an Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen;
b) die Mitarbeit bei Sammlung und Pflege des kirchlichen Archivgutes;
c) die Verbindung zu anderen wissenschaftlichen Vereinigungen und Institutionen.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenanordnung (AO).

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3
Mitgliedschaft

Der Verein hat Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.

§4
Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern werden von der Mitglieder-Versammlung gewählte Personen ernannt, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die Erforschung der pfälzischen Kirchengeschichte erworben haben.

§5
Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§6
Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder können Personen werden, die entweder einen einmaligen Beitrag von Euro 1000,— (eintausend) oder einen jährlichen Beitrag von mindestens Euro 50,— (fünfzig) leisten.

§7
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren
Annahme durch den Vorstand erworben.

2. Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen und abstimmungsberechtigten Mitglieder.

§8
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftlichen zum Jahresende erklärten Austritt oder durch Entzug auf Beschluss des Vorstandes. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres zugehen.

2. Mitgliedern, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder durch ihr Verhalten das öffentliche Ansehen des Vereins beeinträchtigen, kann der Vorstand die Mitgliedschaft entziehen.

Bei Ehrenmitgliedern erfolgt der Entzug der Mitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

3. Säumigen Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung trotz Mahnung im Rückstand bleiben, kann der Vorstand die Mitgliedschaft entziehen.

4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied binnen Monatsfrist nach Zustellung das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.

5. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen den Verein.

§9
Rechte der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie erhalten die Vereinszeitschrift unentgeltlich, die Einzelveröffentlichungen auf Bestellung zu ermäßigtem Preis.

§10
Mitgliederbeitrag

1. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Mitgliedern, die in Not geraten sind, können durch den Vorstand die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§11
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§12
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt alljährlich einmal an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort zu ihrer ordentlichen Sitzung zusammen. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder hierzu schriftlich unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen ein. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen, über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies von mindestens 30 Mitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

3. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Bei Beschluss-Unfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen; diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes;
c) Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand alljährlich zu erstattenden Jahresberichtes sowie des Berichtes des Schriftleiters über die Vereinsveröffentlichungen;
d) Prüfung und Feststellung der Rechnung;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Festsetzung des Jahresbeitrages;
g) Verleihung und Entzug der Ehrenmitgliedschaft;
h) Entscheidung über die Berufung gegen den Entzug der Mitgliedschaft;
i) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Bei Verhinderung beider bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter möglichst aus dem Vorstand.

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Zur Beschlussfassung über eine Abänderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

7. Alle Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Stimmzettel, sofern die Versammlung nicht anders beschließt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

8. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 13 Mitgliedern und wird in der ordentlichen
Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann weitere 2 Mitglieder zuwählen.

2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Die Nachwahl bedarf der Bestätigung auf der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer, den Schatzmeister, den Schriftleiter der Vereinszeitschrift und den Vorsitzenden sowie die Mitglieder des Redaktionsausschusses. Eine Vereinigung dieser Funktionen miteinander ist statthaft.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind für sich allein vertretungsberechtigt.

§14
Aufgabenbereich des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
b) Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
c) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Erstellung des Haushaltsplanes sowie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses;
e) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme von Mitgliedern und Entzug der Mitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über die Herausgabe der Publikationen des Vereins;
h) Stundung oder Erlass des Jahresbeitrages gemäß § 10 Abs. 2.

2. Der Vorsitzende bzw. der Stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

3. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und bereitet die jährliche Abrechnung vor.

4. Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Fertigung der Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

5. Der Schriftleiter entscheidet im Einvernehmen mit dem Redaktionsausschuss über die Aufnahme von Beiträgen und die Vergabe von Rezensionen für die Vereinszeitschrift.

6. Der Redaktionsausschuss empfiehlt dem Vorstand die Aufnahme wissenschaftlicher Arbeiten in die Schriftenreihe „Veröffentlichungen des Vereins für pfälzische Kirchengeschichte“; er kann sich dabei der Hilfe von Fachkennern bedienen. Der Vorstand entscheidet nach eigenem Ermessen über die Aufnahme.

§15
Beschlussfassung des Vorstandes

1. Zur Vorstandssitzung wird der Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher eingeladen. Auf Verlangen von ¼ der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand zur Sitzung einzuberufen. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder können ihre Meinung zu Tagesordnungspunkten schriftlich vorbringen, jedoch keine schriftliche Stimmabgabe vornehmen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

4. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann der Vorsitzende die Entscheidung der Vorstandsmitglieder schriftlich einholen. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss mündliche Verhandlung erfolgen.

5. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und spätestens 4 Wochen nach dem Sitzungstage den Vorstandsmitgliedern zuzuschicken ist.

§16
Arbeitsausschüsse und Hilfskräfte

1. Für besondere Aufgabenbereiche können Ausschüsse gebildet werden, deren Vorsitzende und Mitglieder vom Vorstand gewählt werden.

2. Vom Vorstand können außerdem zu seiner Unterstützung bei der Führung der laufenden Geschäfte Hilfskräfte eingestellt werden.

§17
Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, zu der alle Mitglieder vier Wochen vorher schriftlich einzuladen sind. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind; sie beschließt über die Auflösung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Kommt eine beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist frühestens 4 Wochen später eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zu, die verpflichtet ist, es dem satzungsgemäßen Zweck entsprechend zu verwenden

§ 18
Schlussbestimmung

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23. April 2005 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Für den Verein für Pfälzische Kirchengeschichte e.V. mit dem Sitz in Kaiserslautern wurde diese Satzungsänderung am 3.8.2005 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen VR Kai 1621 eingetragen.