Aufsichtspflicht
Das Recht und die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen
ist Teil des Personensorgerechts der Eltern.
Die Aufsicht über das Kind wird für die Dauer des täglichen Aufenthalts in der
Kindertagesstätte von den Eltern auf die Erzieherinnen übertragen.
Die Aufsicht über die Kinder beginnt mit der Übergabe des Kindes an die
Erzieherin und endet beim Abholen des Kindes. Auf den Wegen zwischen der
Kindertagesstätte und dem häuslichen Bereich obliegt die Aufsichtspflicht den
Erziehungsberechtigten.
Inhalt der Aufsichtspflicht:
Hauptaufgabe der Kindertagesstätte ist die Erziehung des Kindes, nicht dessen
Beaufsichtigung.
Aufsichtspflicht heißt also nicht, dass die Kinder dauernd überwacht werden.
Dies würde die gewünschte Entwicklung der Kinder zu selbstsicheren
Persönlichkeiten behindern.
Kinder brauchen bei einer verantwortlichen Erziehung Freiräume, bei denen ein
sofortiges Eingreifen der Aufsichtspflichtigen nicht sinnvoll ist. Die Pflicht
zur Aufsicht soll pädagogisch sinnvolle und erforderliche Handlungsspielräume
nicht einschränken oder zu rezepthaften Verhalten der Erzieherinnen führen. Art
und Umfang der Aufsicht richtet sich nach den Erziehungsaufgaben und nicht
umgekehrt.
Das Maß der Aufsicht ist also immer situationsbezogen und abhängig von den
Umständen des Einzelfalles. Die Ausführung berücksichtigt das Ziel der
Erziehung zur Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit und schränken das
Kind nicht in seinen Erfahrungsmöglichkeiten ein.
Bei der Ausführung der Aufsichtspflicht wird beachtet:
• die Situation
• die Person des Kindes, d.h. seine geistige, seelische und körperliche Reife
• Art der Beschäftigung: Malende Kinder benötigen eine andere Aufsicht als
Kinder bei Bewegungsspielen oder Ausflügen
• Örtliche Verhältnisse: Im Kindertagesstättengelände ist eine andere Aufsicht
erforderlich, als bei Ausflügen
• Die Aufsichtspflicht bei Festen, Feiern und Ausflügen obliegt den Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten.